Änderungsanträge zum PDSG

Klarstellung zum apothekenrechtlichen Abspracheverbot

Berlin - 26.06.2020, 16:20 Uhr

Am Montag startet die letzte Sitzungswoche vor der parlamentarischen Sommerpause. Jens Spahn will unter anderem noch sein PDSG auf die Zielgerade bringen. Das VOASG hat dagegen noch immer nicht das Parlament erreicht. (imago images / IPON)

Am Montag startet die letzte Sitzungswoche vor der parlamentarischen Sommerpause. Jens Spahn will unter anderem noch sein PDSG auf die Zielgerade bringen. Das VOASG hat dagegen noch immer nicht das Parlament erreicht. (imago images / IPON)


Nächste Woche soll das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) vom Bundestag verabschiedet werden. Nun wurden nochmals Änderungsanträge bekannt. Einer betrifft das im Apothekengesetz geregelte Absprache- und Zuweisungsverbot. Hier soll nun klargestellt werden: Für gesetzlich vorgesehene Absprachen soll das Verbot nicht gelten. 

In der kommenden Woche findet die letzte offizielle Sitzungswoche des Deutschen Bundestags vor der Sommerpause 2020 statt. Das bedeutet volle Tagesordnungen. Gleich am Montag wird das zweite Corona-Steuerhilfegesetz abschließend beraten – es soll unter anderem dafür sorgen, dass ab dem 1. Juli bis zum Jahresende herabgesetzte Mehrwertsteuersätze gelten.

Die zweite und dritte Beratung des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG) steht derzeit am kommenden Freitagvormittag, dem 3. Juli, auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums. Mit diesem Gesetz sollen unter anderem die Regelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen neu strukturiert, die E-Rezeptpflicht ab dem 2022 eingeführt und auch für grüne Rezepte den elektronischen Verordnungsweg ermöglicht werden.

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Ebenfalls Eingang in den PDSG-Entwurf gefunden haben die Regelungen zur freien Apothekenwahl, die einst im Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz geplant waren – doch dieses steckengebliebene Gesetzesvorhaben wird auch in der kommenden Woche noch nicht das Parlament erreichen. Es geht um das im Sozialgesetzbuch V verankerte und an Krankenkassen und Vertragsärzte adressierte Beeinflussungs- und Zuweisungsverbot und das im Apothekengesetz geregelte Zuweisungs- und Makelverbot. Ausdrücklich dürfen nach letzterer Regelung auch an der Patientenversorgung nicht beteiligte Dritte nicht an der Verteilung von Rezepten im eigenen kommerziellen Interesse partizipieren. Beide Regelungen haben speziell auch das kommende E-Rezept im Blick.

Nun liegt ein neuer Änderungsantrag vor, der § 11 Apothekengesetz (ApoG) betrifft. Die ABDA hatte sich in ihrer Stellungnahme zum PDSG-Entwurf gewünscht, dass in die Norm ein Werbeverbot aufgenommen wird: Schon das Werben für die genannten nicht erlaubten Rechtsgeschäfte sollte unterbunden werden sollen. Diese Idee haben die Parlamentarier allerdings nicht aufgegriffen. Nachgebessert werden soll vielmehr an anderer Stelle. 

Laut Änderungsantrag soll § 11 Abs. 1 ApoG künftig folgendermaßen lauten:

„Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Einlösung elektronischer Verordnungen zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.“

Neu ist der hier fett hervorgehobene Einschub. Zur Begründung heißt es, es werde damit klargestellt, dass das Verbot nicht für gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Absprachen gilt. Beispielshaft werden Heimversorgungsverträge nach § 12a ApoG oder besondere Versorgungsverträge nach § 140a SGB V genannt.

Auch weitere Anregungen der ABDA bleiben im jüngsten Schwung Änderungsanträge nicht berücksichtigt. Am kommenden Mittwoch wird sich der Gesundheitsausschuss des Bundestags nochmals mit dem Gesetzentwurf befassen und kann die letzten Änderungen beschließen, ehe der Bundestag ihn abschließend berät.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Fazit: Apotheken dürfen nichts, Krankenkassen und Hollandlager alles

von Armin Heller am 27.06.2020 um 15:22 Uhr

Prima, dann holt die Techniker KK neben DocMorris noch ZAVA mit ins Boot und fertig ist die "Integrierte Versorgung" nach § 140a SGB V "Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie unter Beteiligung vertragsärztlicher Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge"
Und da Doc Morris ja weder eine inländische noch eine ausländische, sondern eben gar keine Apotheke ist, trifft sie dieses Makelverbot light ebenfalls nicht. Grandiose Punktlandung für zur Rose würde ich sagen.

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