PTA-Ausbildung in der Pandemie

ABDA regt finanzielle Unterstützung bei verlängerter PTA-Ausbildung an

Berlin - 27.05.2020, 11:00 Uhr

Während der Corona-Epidemie soll die PTA-Ausbildung flexibler werden. Die ABDA begrüßt das. (m / Foto: imago images / Westend61)

Während der Corona-Epidemie soll die PTA-Ausbildung flexibler werden. Die ABDA begrüßt das. (m / Foto: imago images / Westend61)


Erste-Hilfe-Kurse im Zweifel auch nachträglich

Zudem wirft die ABDA die Frage auf, inwiefern der Stundenumfang des Unterrichts verringert werden kann. Auch die praktische Ausbildung in der Apotheke könne durch Schichtdienste oder temporäre Schließungen beeinträchtigt sein. Es sollte geprüft werden, ob die vorgesehenen Regelungen solche Fallgestaltungen hinreichend abdecken, so die ABDA. Gegebenenfalls, so schlägt sie vor, könnte sich eine konkretisierende Regelung mit Blick auf die einheitliche Umsetzung bereits heute am PTA-Berufsgesetz orientieren, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Danach sind bis zu 10 Prozent Fehlzeiten auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie auf die praktische Ausbildung anrechenbar. Vergleichbare Regelungen fänden sich auch in anderen Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe.

Aufgabenzuweisung in Prüfungsausschüssen

Zudem spricht die ABDA die geplante Regelung an, dass bei einer Verkleinerung des Prüfungsausschusses Aufgaben, die bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugewiesen sind, den verbleibenden Mitgliedern zuzuweisen sind. Ein für die PTA-Prüfung relevanter Anwendungsfall sei die Prüfung des Fachs „Apothekenpraxis“. Diese ist von Fachprüfern – unter anderem einem externen, in einer Apotheke tätigen Apotheker – abzunehmen und zu benoten. „Wir gehen davon aus, dass bei eventueller Nichtverfügbarkeit externer Apotheker auch Lehrkräfte der PTA-Schulen eingesetzt werden können, die hinreichende Praxiserfahrung als Apotheker haben“, schreibt die ABDA – wünscht sich jedoch dass dies auch in der Begründung klargestellt wird.

Zuletzt regt die ABDA noch an, dass zum Beispiel Erste-Hilfe-Kurse, die für die Prüfungszulassung nachgewiesen werden müssen, auch nachträglich belegt werden können.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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