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PTA-Ausbildung in der Pandemie
ABDA regt finanzielle Unterstützung bei verlängerter PTA-Ausbildung an
Die ABDA begrüßt, dass das Bundesgesundheitsministerium dafür sorgen will, dass auch in Zeiten der Corona-Pandemie die Ausbildungen und Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen sichergestellt sind. Die in einem Verordnungsentwurf vorgesehenen Abweichungen von ausbildungsbezogenen Vorschriften, die auch PTA-Schülerinnen und -Schüler betreffen, befürwortet sie. Kleine Anregungen hat die ABDA dennoch: So sollte man etwa überlegen, ob es beim Schulgeld eine finanzielle Unterstützung geben kann, wenn die Ausbildungsdauer verlängert wird.
Am vergangenen Samstag ist das Zweite Bevölkerungsschutzgesetz in weiten Teilen in Kraft getreten. Schon bevor es so weit war, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf eine der hierin enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen zurückgegriffen: Es hat den Referentenentwurf einer „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vorgelegt. Sein Ziel: Auch in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie soll gewährleistet sein, dass in den wichtigen Gesundheitsfachberufen – zu denen ausdrücklich auch Pharmazeutisch-technische Assistenten und Assistentinnen zählen – die Ausbildungen und Prüfungen durchgeführt werden können.
Konkret sollen mit der Verordnung Regelungen geschaffen werden, die es den Ländern vorübergehend ermöglichen, von den in den jeweiligen Berufsgesetzen festgeschriebenen Anforderungen abzuweichen. Unterrichtsformate sollen ebenso wie Prüfungsvorgaben flexibilisiert und der Lage angepasst werden können.
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Nun hat die ABDA zum Referentenentwurf der Verordnung Stellung genommen. Schon im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz hatte sie deutlich gemacht, dass sie die neue Ermächtigungsgrundlage für das BMG begrüßt. Auch die konkrete Ausgestaltung durch die Verordnung ruft bei der Standesorganisation keine tiefschürfende Kritik hervor – Anregungen hat sie dennoch.
So sieht der Verordnungsentwurf zum Beispiel vor, dass im Fall der Fälle mit Zustimmung der Behörde die Ausbildung verlängert werden kann, um theoretische und praktische Defizite ausgleichen zu können. Das findet die ABDA zwar grundsätzlich gut – sie weist jedoch darauf hin, dass für die betroffenen PTA-Schülerinnen und PTA-Schüler dabei aber eine doppelte Belastung entsteht: „Zum einen können sie erst später als geplant in den Beruf einsteigen, und zum anderen müssen sie länger das anfallende Schulgeld zahlen“. Etwa zwei Drittel der PTA-Schulen seien in privater Trägerschaft und es werde ein Schulgeld von bis zu 400 Euro im Monat fällig, erklärt die ABDA. „Inwiefern hier unterstützende finanzielle Zuschüsse erfolgen können, sollte erwogen werden“.
Auch wenn die Abschaffung des Schulgeldes für PTA-Schülerinnen und -Schüler auf der politischen Agenda steht – noch ist es nicht so weit.
Erste-Hilfe-Kurse im Zweifel auch nachträglich
Zudem wirft die ABDA die Frage auf, inwiefern der Stundenumfang des Unterrichts verringert werden kann. Auch die praktische Ausbildung in der Apotheke könne durch Schichtdienste oder temporäre Schließungen beeinträchtigt sein. Es sollte geprüft werden, ob die vorgesehenen Regelungen solche Fallgestaltungen hinreichend abdecken, so die ABDA. Gegebenenfalls, so schlägt sie vor, könnte sich eine konkretisierende Regelung mit Blick auf die einheitliche Umsetzung bereits heute am PTA-Berufsgesetz orientieren, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Danach sind bis zu 10 Prozent Fehlzeiten auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie auf die praktische Ausbildung anrechenbar. Vergleichbare Regelungen fänden sich auch in anderen Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe.
Aufgabenzuweisung in Prüfungsausschüssen
Zudem spricht die ABDA die geplante Regelung an, dass bei einer Verkleinerung des Prüfungsausschusses Aufgaben, die bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugewiesen sind, den verbleibenden Mitgliedern zuzuweisen sind. Ein für die PTA-Prüfung relevanter Anwendungsfall sei die Prüfung des Fachs „Apothekenpraxis“. Diese ist von Fachprüfern – unter anderem einem externen, in einer Apotheke tätigen Apotheker – abzunehmen und zu benoten. „Wir gehen davon aus, dass bei eventueller Nichtverfügbarkeit externer Apotheker auch Lehrkräfte der PTA-Schulen eingesetzt werden können, die hinreichende Praxiserfahrung als Apotheker haben“, schreibt die ABDA – wünscht sich jedoch dass dies auch in der Begründung klargestellt wird.
Zuletzt regt die ABDA noch an, dass zum Beispiel Erste-Hilfe-Kurse, die für die Prüfungszulassung nachgewiesen werden müssen, auch nachträglich belegt werden können.
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