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Hilfsmittelversorgung in der Coronakrise
Mundschutz etc. für Pflegebedürftige: höhere Pauschale für Hilfsmittel zum Verbrauch
Vor einer Woche ist die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem eine vorübergehend von 40 Euro auf 60 Euro erhöhte Monatspauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vor. Überdies hat der GKV-Spitzenverband seine Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Coronakrise aktualisiert.
Am 4. Mai wurde die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht – in Kraft getreten ist sie einen Tag später. Sie sieht unter anderem Liquiditätshilfen für Vertrags(zahn)ärzte und Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer vor – dafür, dass sie während der gegenwärtigen Pandemie vermindert von Patienten in Anspruch genommen werden. Auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll angesichts ihrer Ausfälle unter die Arme gegriffen werden.
Die Verordnung bestimmt aber auch, dass Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel rückwirkend ab dem 1. April 2020 abweichend von § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 60 Euro brutto (bisher 40 Euro brutto) abgerechnet werden können. Darunter fallen beispielsweise der in Corona-Zeiten wichtige Mund-Nasen-Schutz sowie Desinfektionsmittel*. Diese erhöhte Pauschale gilt bis zum 30. September 2020 – sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wurde.
Die Apothekerverbände informieren derzeit, was dies für die Apotheken bedeutet: Laut Deutschem Apothekerverband (DAV) dürfen Leistungserbringer vorübergehend gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleinere Mengen zu den Vertragspreisen abgeben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein empfiehlt in seinem Rundschreiben eine angemessene Kalkulation mit marktüblichen Aufschlagssätzen.
Der DAV verweist zudem darauf, dass ausgesprochene Genehmigungen hinsichtlich des Genehmigungszeitraumes und gegebenenfalls der genehmigten Produkte ihre Gültigkeit behalten.
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*Hinweis der Redaktion: Irrtümlich waren in dem Artikel auch Inkontinenzartikel als Beispiel von Pflegehilfsmitteln genannt. Gemeint waren lediglich Bettschutzauflagen zum einmaligen Gebrauch.
Was empfiehlt der GKV-Spitzenverband zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung in der Krise?
Weiterhin hat der GKV-Spitzenverband seine Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Coronakrise aktualisiert (Stand 4. Mai 2020, Gültig bis 30. Juni 2020). Auch hier ist der Hintergrund, dass die Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung des SARS-CoV2-Virus das tägliche Leben und die Verfügbarkeit bestimmter Gesundheitsprodukte einschränken. Die Empfehlungen haben daher zum Ziel, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrechtzuerhalten.
Empfohlen wird demnach:
- Um Kontakte zu reduzieren, sollten Hilfsmittel vorrangig per Versand abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt nicht zwingend nötig ist. (Zur Erinnerung: Botendienste für Hilfsmittel können Apotheken nicht zulasten der Kassen abrechnen). Ferner sollten Beratungen oder Hinweise zur Einweisung telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen.
- Leistungserbringer wie Apotheken unterzeichnen die Dokumente an den Stellen, an denen im Normalfall die Unterschrift der Versicherten vorgesehen ist und machen deutlich, dass die Unterzeichnung durch sie aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war. Bei der Empfangsbestätigung kann auch die zustellende Person unterzeichnen, ohne dass die Apotheke dies bei der Abrechnung kenntlich macht.
- Auf Fortbildungsnachweise wird bis auf Weiteres verzichtet.
- Was Fristen betrifft, sind die Krankenkasse angehalten, von Vertragsstrafen und Sanktionen abzusehen, wenn vertraglich vereinbarte Liefer-, Rückhol- und Abgabefristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können. Zudem werden bei Inkontinenz- oder Stoma-Artikeln Mehrmonatslieferungen anstelle der vertraglich vereinbarten Lieferzyklen akzeptiert.
- (Erst-)Versorgungen, die nicht aufgeschoben werden können, können im Ermessen der Apotheke auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung bleibt die Vorlage der Verordnung unverzichtbar. Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde.
- Bei Inkontinenzhilfen oder Stoma-Artikeln wird auf eine Folgeverordnung verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits von der Kasse genehmigt wurde oder Genehmigungsfreiheit besteht. Dies gilt auch für Verbrauchsmaterial für Hilfsmittel.
- Die Verordnung von Hilfsmitteln eines Krankenhauses nach der Entlassung hat den Stellenwert einer vertragsärztlichen Verordnung.
- Die Prüfung der Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt. Die Frist wird von der Kasse auch nicht geprüft, wenn sie sich aus den Verträgen ergibt.
- Vertragliche Fristen, in denen die Abrechnung spätestens einzureichen ist, werden bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Die Apotheke kann das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich ist. Das Lieferdatum muss dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen.
- Die Kassen machen die Berechtigung zur Versorgung bei bestehenden Verträgen nicht von einer zeitlich eventuell nicht rechtzeitigen Folge-Präqualifizierung abhängig.
Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes finden Sie im Volltext auf dessen Webseite. Hier steht auch ein Fragen und Antworten Papier rund um die Hilfsmittelversorgung zum Download bereit.
13 Kommentare
Hielfsmittel von Losenski am 12.05.2020 um 21:51 Uhr
von Becker am 13.05.2020 um 14:44 Uhr
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Pflegegrad5
von Barbara Schenker am 13.05.2020 um 9:28 Uhr
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Kommentare
von Lieselotte Bosse am 13.05.2020 um 9:08 Uhr
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Hilfsmittel
von Silvia Eichstädt am 13.05.2020 um 0:20 Uhr
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AW: Hilfsmittel
von Christel Happe am 13.05.2020 um 5:59 Uhr
AW: Hilfsmittel
von Kati am 13.05.2020 um 19:05 Uhr
Hilfsmittelversorgung
von Winkler am 12.05.2020 um 22:09 Uhr
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AW: Hilfsmittelversorgung
von Ines am 13.05.2020 um 19:48 Uhr
Hielfsmittel
von Losenski am 12.05.2020 um 21:51 Uhr
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AW: Hilfsmittel
von Kai am 12.05.2020 um 22:14 Uhr
AW: Hielfsmittel
von Monika am 13.05.2020 um 0:57 Uhr
AW: Hilfsmittel
von Helga Klein am 13.05.2020 um 5:13 Uhr
AW: Hielfsmittel
von Schlabs am 13.05.2020 um 8:58 Uhr
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