Antikörper-Schnelltests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke (Teil 1 von 2)

Dürfen Apotheken Antikörper-Tests auf SARS-CoV-2 verkaufen?

Stuttgart - 22.04.2020, 12:45 Uhr

Apotheken dürfen keine Antikörper-Schnelltests auf SARS-CoV-2 an Laien abgeben, solange diese nur für den Gebrauch durch Fachpersonal bestimmt sind. (m / Foto: imago images / Future Image)

Apotheken dürfen keine Antikörper-Schnelltests auf SARS-CoV-2 an Laien abgeben, solange diese nur für den Gebrauch durch Fachpersonal bestimmt sind. (m / Foto: imago images / Future Image)


RKI kann Ausnahme machen

Das bedeutet: Bei COVID-19 darf man es gleich zweimal nicht. Es gibt nur eine einzige Ausnahme, bei der bei meldepflichtigen Infektionen auch ein Selbsttest erlaubt ist. Darauf verweist auch die MPAV: „Davon ausgenommen sind die in Anlage 3 aufgeführten In-vitro-Diagnostika“ – und das einzige In-vitro-Diagnostikum zur Eigenanwendung, das sich in Anlage 3 findet, ist für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt.

Allerdings ist der Nachweis meldepflichtiger Infektionen alleinig durch die fünf oben umrissenen Gruppen nicht in Stein gemeißelt, die MPAV räumt dem Robert Koch-Institut bei Infektionen nach Infektionsschutzgesetz durchaus einen Handlungsspielraum ein. In Absatz 5 liest man: „Das Robert Koch-Institut kann befristete Ausnahmen von Absatz 4 zulassen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Zugelassene Ausnahmen gibt das Robert Koch-Institut auf seinen Internetseiten sowie im Bundesanzeiger bekannt.“

DAZ.online hat beim RKI nachgefragt – es kann ja sein, dass ein solches Vorhaben in der Pipeline hängt. Die Antwort des Robert Koch-Institutes steht derzeit noch aus, DAZ.online liegen keine Hinweise vor, dass das RKI die Ausnahme plant.

30.000 Euro Bußgeld

Bereits mehrere Apothekerkammern und Apothekerverbände haben die Apotheken ihres Bundeslandes darauf hingewiesen, dass die SARS-CoV-2-Antikörpertests nicht an Laien abgegeben werden dürfen. Die Verletzung des Abgabeverbotes nach Medizinprodukte-Abgabe-Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, der Landesapothekerverband Rheinland-Pfalz nennt 30.000 Euro als mögliche Bußgeldhöhe.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

§ 3 Absatz 4 der MPAV?

von Maya am 08.05.2020 um 13:30 Uhr

Nach meinem laienhaften Verständnis handelt es bei einem Antikörpernachweis eben gerade nicht um einen "direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger". Wenn der Test negativ ist kann man infiziert sein oder auch nicht. Wenn der Test positiv ist, hat man die Erkrankung hinter sich. Ganz im Gegensatz zu dem hier angeführten HIV-Nachweis. Kann da bitte am besten jemand mit professionellem Hintergrund was dazu sagen?

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