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COVID-19-Kontakt und Personalmangel
RKI-Empfehlungen für medizinisches Personal – gelten sie für Apotheken?
ABDA sieht RKI-Empfehlungen auch für Apotheken
Auch Apotheken halten die medizinische Versorgung der Bevölkerung am Laufen, auf Arzneimittelbasis. Und auch Apotheken können bei relevantem Personalmangel die Patienten nicht mehr adäquat versorgen oder müssen gar schließen, weil beispielsweise alle Apotheker bei engem Kontakt zu einem SARS-CoV-2-positivem Mitarbeiter vom Gesundheitsamt in häusliche Quarantäne geschickt werden.
Gelten die Empfehlungen des RKI bei relevantem Personalmangel folglich auch für Apotheken – mit verkürzter/keiner häuslicher Absonderung? (Wobei Expositionskategorien nach Ia im Apothekenbetrieb wohl nicht vorkommen.)
Friedemann Schmidt äußerte sich in einem Pressetermin vorige Woche zum Umgang mit möglichen Infektionen im Apothekenteam. Er erklärte, dass Apothekenschließungen aufgrund von Infektionen vermieden werden müssten. Der ABDA-Präsident geht jedoch davon aus, dass die vom RKI empfohlenen „Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter medizinischem Personal bei Personalmangel“ auch für Apotheker und den Apothekenbetrieb gelten, denn laut Schmidt hat das Bundesgesundheitsministerium selbst die ABDA auf diese RKI-Empfehlungen hingewiesen.
Nordrhein: Apothekenmitarbeitern offiziell „medizinischem Personal“ zuordnen
Nicht ganz so selbstverständlich sehen es Apothekerverband und Apothekerkammer Nordrhein, dass Apotheken in diesem Zirkel des medizinischen Personals vom RKI berücksichtigt sind. Sie wünschen hier eine eindeutige Klarstellung. Auch Apotheken müssten vor einer Totalquarantäne geschützt werden, um die Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken in der Corona-Krise zu sichern. Deswegen fordern Thomas Preis, Vorsitzender des Apothekerverbandes Nordrhein e.V., und Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein, auch Apothekenmitarbeitern offiziell in die Gruppe „medizinisches Personal“ einzuordnen und bei Personalmangel nach den Empfehlungen des RKI zu verfahren. Der Ausfall einer Apotheke könne derzeit in den meisten Fällen nicht von umliegenden Apotheken kompensiert werden, weil auch diese in der aktuellen Situation übermäßig stark belastet seien.
Was sagt das BMG?
Das BMG beschränkt sich auf Nachfrage der DAZ.online-Redaktion auf den Hinweis, dass betroffene Apotheken sich mit den zuständigen Gesundheitsämtern besprechen sollten.
Was ist also zu tun? Verantwortlich für die Verhängung von Quarantäne zeichnen die einzelnen zuständigen Gesundheitsämter. Apotheker könnten folglich im berechtigten Einzelfall darauf hinweisen, dass eine häusliche Absonderung einzelner oder mehrerer Apothekenmitarbeiter oder des gesamten Apothekenpersonals die odnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gefährdet. Ausschlaggebend für „Quarantäne-Erleichterungen“ dürfte vor allem auch sein, dass keine andere Maßnahme zur Verfügung steht, um die Versorgung der Menschen in der Stadt oder dem Bezirk sicherzustellen.
1 Kommentar
Delegation nach unten ... wenn der Amtsschimmel wiehert ... Apotheken im OFF?
von Christian Timme am 04.04.2020 um 8:47 Uhr
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