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BAK zu SARS-CoV-2
Welche Schutzmaßnahmen empfiehlt die Bundesapothekerkammer?
Regeln für die Offizin – keine Schutzhandschuhe
1. Entscheidung über Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende gemäß MuSchG sowie für Jugendliche gemäß JArbSchG treffen.
Bislang gibt es laut Robert Koch-Institut keine Hinweise auf ein besonderes Risiko für Schwangere. Allerdings heißt es auch, dass aufgrund der physiologischen Anpassung und immunologischen Änderungen während der Schwangerschaft eine erhöhte Empfänglichkeit für Infektionen durch SARS-CoV-2 nicht ausgeschlossen werden könne. Zu den Verläufen bei Kindern gibt es ebenfalls nur sehr wenige Daten. Die Verläufe scheinen bei Kindern aber eher mild und unspezifisch zu sein.
2. Mitarbeiter mit Krankheitszeichen, wie z. B. Fieber, Husten und/oder Atemnot, Schüttelfrost, haben die Tätigkeit abzubrechen und sollen die Symptome ärztlich abklären lassen.
3. Mitarbeiter in der Offizin auf die notwendige Zahl beschränken.
4. Räumlichen Abstand zwischen Mitarbeitern und Patienten wahren; ggf. einfache Barrieren auf Gesicht- oder Körperhöhe, z. B. Plexiglasscheiben, sofern die räumlichen Gegebenheiten das zulassen.
5. Ggf. nur eine begrenzte Anzahl Patienten gleichzeitig in die Offizin lassen.
6. Allgemeine Maßnahmen zur Hygiene und zum Arbeitsschutz beachten.
Hier sollen die Regeln angewendet werden, die im Nationalen Pandemieplan für die gesamte Bevölkerung empfohlen werden – wie „Husten und Niesen in die Ellenbeuge“, regelmäßige intensive Raumbelüftung, Vermeidung von Menschenansammlungen (Kino, Märkte, Kaufhäuser ...) usw..
7. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen).
Zur Flächendesinfektion wird die „regelmäßige Desinfektion (mindestens arbeitstäglich und nach Bedarf) von Flächen“ empfohlen, die besonders häufig in Kontakt mit Patienten kommen bzw. durch Aerosolbildung kontaminiert werden: Türgriffe, Nachtdienstklingel und -schalter, HV-Tisch, Broschürenständer im HV-Bereich.
Für Flächendesinfektion kleinerer Bereiche, die durch Patientenkontakt kontaminiert sein könnten sollen gebrauchsfertige alkoholische Schnelldesinfektionsmittel angewendet werden: Dazu soll ein sauberes Tuch mit alkoholischem Desinfektionsmittel satt getränkt werden. Die zu desinfizierenden Flächen oder Gegenstände sollen dann in schneller Folge gründlich benetzt und abgewischt werden. Anschließend muss man alles vollständig abtrocknen lassen – HV-Tische also vorübergehend gesperrt werden. Für die Flächendesinfektion sollen Schutzhandschuhe getragen werden.
8. Hautschutz- und Händehygienemaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen).
Schmuck, Uhren und ähnliches müssen abgelegt werden. Zur Händedesinfektion wird geraten, wenn direkter Kontakt mit erkrankten Patienten oder Verdachtsfällen, direkter Kontakt mit kontaminierten Gegenständen (z.B. Geld, Rezept, Taschentücher) bestand oder nicht auszuschließen ist – und vor der Nahrungsaufnahme.
Für die kontinuierliche Händedesinfektion im HV-Bereich sollen ein persönliches Händedesinfektionsmittel oder Direktspender bereitgehalten werden (mit Ellenbogen bedienbar, ohne Handkontakt).
Das Tragen von Schutzhandschuhen aus hygienischen Gründen wird in der Offizin ausdrücklich nicht empfohlen. Ansonsten sollen bei Tragezeiten über 10 Minuten möglichst Baumvollhandschuhe untergezogen werden oder Schutzhandschuhe mit eine Innenbeschichtung aus Baumwolle zum Einsatz kommen. Das durchgehende Tragen von Schutzhandschuhen sollte auf max. 2 Stunden täglich begrenzt werden. Nach Ablegen der Handschuhe sollten die Hände desinfiziert werden.
9. Geeigneten Arbeitskittel und Mund-Nasen-Schutz tragen.
Der Arbeitskittel soll so viel unbedeckte Haut und Privatkleidung der Beschäftigten bedecken wie möglich. Gegebenenfalls werden Schutzkittel zum Einmalgebrauch empfohlen. Arbeitskittel müssen bei mindestens 60°C gewaschen werden. Es sollte einen Bereich geben, in dem die gebrauchte Schutzausrüstung gewechselt und abgelegt wird. Pausen- und Sozialraum dürfen nicht mit Arbeits-/Schutzkleidung betreten werden.
Das Tragen eines Atemschutzes wird bei Tätigkeiten mit Patientenkontakt empfohlen. Dabei wird auf den ressourcenschonenden Einsatz gemäß RKI verwiesen – also auch die Notmaßnahmen zur Wiederverwendung von Schutzmasken bei Lieferengpässen. Grundsätzlich soll der Mundschutz bei Durchfeuchtung gewechselt werden und ansonsten nicht länger als einen Arbeitstag von acht Stunden getragen werden. Laut BAK gibt es keine Evidenz „für wirksameren Schutz partikelfiltrierender Halbmasken (FFP2) gegenüber Mund-Nasen-Schutz“.
4 Kommentare
Empfehlungen
von Christian Reinfeld am 17.03.2020 um 21:59 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Genau
von N.E am 21.03.2020 um 7:01 Uhr
Mitarbeiterschutzmasken
von Conny am 17.03.2020 um 12:09 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Danke Kollegen und Kolleginnen
von Jan Kusterer am 17.03.2020 um 11:53 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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