Zuzahlung entfällt bei Ersatzverordnung
Übrigens: Seit Inkrafttreten des GSAV haben Krankenkassen, wenn aufgrund von Produktmängeln ein Rückruf eines zuvor von der Kasse erstatteten Arzneimittels erfolgt, einen Regressanspruch. Außerdem entfällt für Versicherte die Zuzahlung, wenn sie in diesen Fällen ein neues Arzneimittel verordnet bekommen. Eine solche Verordnung muss laut Rahmenvertrag allerdings als Ersatzverordnung gekennzeichnet sein und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung aufweisen.
2 Kommentare
Emerade
von Christoph Stackmann am 21.02.2020 um 10:16 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Nochmal
von Karl Friedrich Müller am 20.02.2020 um 7:07 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.