Arzneimittel-Direktvertrieb an Apotheken

Rabatte und „Skonti“ landen wieder vor dem Bundesgerichtshof

Berlin - 17.02.2020, 17:44 Uhr

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein einheitlicher Abgabepreis. Der darf im Direktvertrieb vom Hersteller nicht unterschritten werden. (Foto: imago images / photothek)

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein einheitlicher Abgabepreis. Der darf im Direktvertrieb vom Hersteller nicht unterschritten werden. (Foto: imago images / photothek)


Welche Preisnachlässe dürfen pharmazeutische Großhändler oder Unternehmen Apotheken gewähren, wenn sie ihnen verschreibungspflichtige Arzneimittel verkaufen? Die Grenzen wurden in der Vergangenheit ausgetestet – und werden es noch immer. Die Konditionen eines direkt an Apotheken vertreibenden Generikaherstellers hat nun das Oberlandesgericht Celle beschäftigt. Es stellte klar: Der pharmazeutische Unternehmer darf den von ihm sicherzustellenden einheitlichen Abgabepreis nicht durch Rabatte unterschreiten. Nun liegt der Fall vor dem Bundesgerichtshof.

Am 5. Oktober 2017 sprach der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil zu den Preisnachlässen des Großhändlers AEP. Viele hatten sich ein „Skonto“-Urteil erhofft – eines, das Klarheit darüber schafft, ob das Arzneimittelpreisrecht handelsübliche Skonti zulässt, die über die prozentuale Großhandelsmarge hinausgehen. Doch die Karlsruher Richter gelangten gar nicht zu dieser speziellen Frage, sondern prüften lediglich, ob der damals geltende  § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) einen Mindestpreis festlegt, den der Großhandel erheben muss. Denn eigentlich hatte der Gesetzgeber, als er die Großhandelsvergütung Anfang 2012 auf das sogenannte Kombimodell (Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) + 3,15 Prozent (max. 37,80 Euro) + 70 Cent) umstellte, im Sinn, lediglich den prozentualen Zuschlag für Rabatte zugänglich zu machen, während die 70 Cent ein Festzuschlag sein sollten. 

Allerdings befand der BGH: Die konkrete Formulierung in der Arzneimittelpreisverordnung lässt eine solche Auslegung nicht zu. Diese lege vielmehr lediglich eine Preisobergrenze, nicht aber eine Preisuntergrenze fest. Großhändler dürften Apotheken also durchaus mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln beliefern, deren Preise unter dem ApU zuzüglich des Festzuschlags von 70 Cent liegen.

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Gesetzgeber hätte klarer formulieren müssen

Das Urteil veranlasste den Verordnungsgeber, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV nachzubessern und sprachlich zu verdeutlichen, dass die 70 Cent zwingend zu erheben sind. Weniger klar ist hingegen weiterhin, wie es aussieht, wenn „echte“ Skonti gewährt werden, also ein Nachlass für eine Gegenleistung der Apotheke, nämlich die vorfristige Zahlung. Hierzu gibt es nach wie vor unterschiedliche Meinungen

Eine Antwort hierauf gibt auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle nicht, das sich mit den Preisnachlässen eines im Direktvertrieb liefernden Pharmaunternehmens befasst hat. Dennoch ist das Urteil von Bedeutung für die Zulässigkeit von Konditionen, die Apotheken gewährt werden.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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