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Für die Befreiung
TK: Zuzahlungsquittungen müssen personalisiert sein
Wer muss den Beweis erbringen?
Daraus ergebe sich, so die Sprecherin weiter, dass eine Kasse wissen müsse, für wen eine Zuzahlung angefallen sei. Der Grund für die Personalisierung liege darin, den Missbrauch von Leistungen zu verhindern. Der Zuzahlungsbeleg sei eine zahlungsbegründende Unterlage, das heißt, auf dieser Grundlage werde Geld der Solidargemeinschaft ausgegeben. Wenn auf dem Beleg dann nicht stünde, für wen die zuzahlungspflichtige Leistung erbracht wurde und wer die entsprechende Zuzahlung tatsächlich geleistet habe, könnte ein Versicherter jedweden Zuzahlungsbeleg einreichen (z. B. vom Nachbarn) und den Ausgleich von Beträgen erlangen, die er jedoch nicht geleistet habe. Der Gesetzgeber habe es dann auch den Leistungserbringern (z. B. Apotheken) auferlegt, den Versicherten die geleistete Zuzahlung kostenfrei zu quittieren (vgl. § 61 Satz 4 SGB V). Weiter verweist die Sprecherin auf § 21 SGB X, als „formalrechtliche Norm“. Diese berechtige den Leistungsträger (also z. B. die TK), sich der Beweismittel zu bedienen, die er für die Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, erklärt sie.
Fraglich ist allerdings, ob der Patient in der Pflicht ist, diese „Beweismittel“ beizubringen. Schließlich ermittelt die Behörde gemäß § 20 Abs. 1 SGB X den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Es gibt Juristen, die auf diesen Amtsermittlungsgrundsatz verweisen – und zugleich darauf, dass die Kassen ja selbst die Daten über die vom Versicherten und seinen berücksichtigungsfähigen (im gemeinsamen Haushalt lebenden) Angehörigen erbrachten Zuzahlungen haben.
Auf der anderen Seite hat der Patient ja ein eigenes Interesse, dass die Befreiung von der Zuzahlung schnell vonstatten geht und auf den Amtsermittlungsgrundsatz zu beharren, dürfte die Sache nicht beschleunigen. Vielmehr könnte der personalisierte Bon einfach der Weg des geringeren Widerstands sein.
Lösung: Kundenkarte
Wie löst man dann aber das Datenschutz-Dilemma? Laut Kammer Berlin mit einer Kundenkarte. Dazu heißt es nämlich in dem Rundschreiben: „Wenn ein Kunde einen Nachweis über seine Käufe und die geleistete Zuzahlung möchte, sollte dies im Wege einer Kundenkarte erfolgen. Die Kundenkartenvereinbarungen enthalten soweit ersichtlich die erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungen auf Basis der Einwilligung. Auf Wunsch des Kunden kann ihm eine Dokumentation seiner eingelösten Verordnungen und getätigten Käufe zur Verfügung gestellt werden.“ Auf dieser Aufstellung finden sich dann natürlich auch die persönlichen Daten des Patienten und die Kasse dürfte glücklich sein.
8 Kommentare
Kassenbelege
von Ruth Oberacker-Rahier am 14.01.2020 um 17:48 Uhr
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Es gibt also keine Vorschrift, in der das steht...
von A_few_words am 14.01.2020 um 16:48 Uhr
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Viel heiße Luft...
von Dr. Harald Paulsen am 14.01.2020 um 16:04 Uhr
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Digitale Lösung???
von Michael Neumayr am 14.01.2020 um 15:08 Uhr
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AW: Digitale Lösung
von Karl Friedrich Müller am 14.01.2020 um 15:39 Uhr
Techniker KK leider eine Risikokasse
von ratatosk am 14.01.2020 um 15:05 Uhr
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Im Kreis gedreht
von Kay Gehrke am 14.01.2020 um 9:27 Uhr
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Digitalisierung
von Karl Friedrich Müller am 14.01.2020 um 8:27 Uhr
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