AWA-Tipp

Warum Sie Greta Thunberg ab 2020 mit der Kassenführung enttäuschen müssen

Stuttgart - 15.11.2019, 07:00 Uhr

Ab dem 1. Januar 2020 gibt es neue Regeln für die Kassenführung. Welche das sind, wird im AWA erklärt. (Foto: imago images / J. Tack)

Ab dem 1. Januar 2020 gibt es neue Regeln für die Kassenführung. Welche das sind, wird im AWA erklärt. (Foto: imago images / J. Tack)


Neues Jahr, verschärfte Regelungen: So treten ab dem 1. Januar 2020 zusätzliche Vorschriften für die Kassenführung in Kraft. Vor allem zwei neue Pflichten müssen Apotheker beachten.

Im Jahr 2016 ist das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ verabschiedet worden. Seither haben sich die Regelungen zur Kassenführung verschärft – was auch Sie in Ihrer Apotheke nicht zuletzt in Form eines größeren bürokratischen Aufwands erfahren „durften“. So müssen Sie seit 2017 alle Kassenvorgänge aufzeichnen und seit 2018 im Rahmen der Kassennachschau damit rechnen, dass ein Betriebsprüfer unangekündigt in Ihrer Apotheke steht.

Nun geht es weiter: Denn ab dem 1. Januar 2020 tritt mit den Regelungen des § 146a Abgabenordnung (AO) die letzte Stufe des Gesetzes in Kraft. Ab dann sind zum einen Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), dem sogenannten „Fiskalspeicher“, auszustatten. Und zum anderen müssen Sie bei jedem Vorgang einen Beleg an Ihre Kunden ausgeben.

Pflicht Nr. 1: Die TSE

Als Nutzer von elektronischen Registrier- oder PC-Kassen sind Sie zwar auch bisher schon verpflichtet, Ihre Kassenvorgangsdaten zehn Jahre lang digital zu speichern und auf Verlangen an das Finanzamt zu übermitteln. Allerdings hat die Finanzverwaltung damit zu kämpfen, dass die Datensätze der unterschiedlichen Kassen-Nutzer auch unterschiedlich aussehen. Das soll sich jetzt ändern. So müssen ab dem 1. Januar 2020 prinzipiell alle elektronischen Registrier- oder PC-Kassensysteme mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein, die ein einheitliches Format der gespeicherten Daten gewährleisten soll.

Die Finanzverwaltung hat nun allerdings eine Gnadenfrist gewährt: Demnach wird sie es nicht beanstanden, wenn die TSE bis zum 30. September 2020 im Kassensystem fehlt. Danach allerdings kann es teuer werden: Es drohen saftige Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

Pflicht Nr. 2: Belege für jeden Geschäftsvorfall mit Kunden

Diese Gnadenfrist gibt es bei der Belegausgabepflicht nicht: Wer ihr nicht nachkommt, muss gleich ab dem 1. Januar 2020 mit Beanstandungen rechnen. Das heißt konkret: Ab dann müssen Sie Ihren Kunden für jeden Geschäftsvorfall einen Bon ausdrucken oder auf elektronischem Weg in einem standardisierten Format z.B. auf das Smartphone schicken – jeweils mit zusätzlichen Angaben aus der TSE, sobald sie denn installiert ist.

Wichtig: Es reicht nicht aus, wenn Sie bloß anbieten, das zu tun. Sie müssen den Bon folglich in jedem Fall entweder ausdrucken oder verschicken – egal ob ein Kunde ihn will oder nicht. Wenn der Kunde den Bon dann ablehnt, dürfen Sie ihn allerdings vernichten. Eine Vorschrift also, die vermutlich nicht nur bei Ihnen, sondern auch bei Greta Thunberg und Co. zu tosenden Begeisterungsstürmen führen wird.

Allen, die mehr zu dem wissen wollen, was im neuen Jahr auf sie zukommt, sei der Artikel „Verschärfte Bedingungen für Ihre Kassenführung: Der Fiskalspeicher kommt“ im heute erschienenen AWA – Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker ans Herz gelegt. Darin hat sich Diplom-Kaufmann Ralf Dreczko von der Treuhand Hannover ausführlich mit der TSE und der Belegausgabepflicht auseinandergesetzt.


Dr. Michael Brysch, Apotheker und Diplom-Kaufmann, Chefredakteur „AWA – Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker“
redaktion@daz.online


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5 Kommentare

ABDA-Juristen ans Werk

von Hummelmann am 17.11.2019 um 17:37 Uhr

Wurde der genaue Gesetzestext schon mal von den Juristen geprüft? BON erstellen bedeutet nicht unbedingt BON ausdrucken. Wenn ich ihn auf Wunsch des Kunden alternativ elektronisch versenden ODER auf Papier drucken darf, dann habe ich ihn VORHER ja schon mal AUTOMATISCH in der Kasse ELEKTRONISCH erstellt. Wird er dort manipulationssicher gespeichert wäre eventuell das Gesetz ohne eine immense Papierverschwendung erfüllt.
Denn ein Großteil unserer Kunden lässt seine Einkäufe bei uns speichern und holt sich zum Jahresende die entsprechende Kostenaufstellung. Die wollen aus den verschiedensten Gründen prinzipiell keine Einzelbons. Diesem Kundenwunsch sollte auch ein Gesetz Rechnung tragen auch wenn der Kundenvorname nicht Greta ist.

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Kopfschütteln

von Karl Friedrich Müller am 15.11.2019 um 8:52 Uhr

da lässt er Staat alle unberührt, die viel Steuern zu zahlen hätten. Nicht nur, dass in Steuerparadiesen wie Malta oder Luxemburg Gewinne nur minimal versteuert werden können, die Steuerlast für Reiche und Konzerne immer weiter sinkt (für Investitionen, die nicht getätigt werden), Gewinne und Schwarzgeld in Panama oder Paradiese Papers verschwinden, der staat über ein Jahrzehnt unter Schäuble keinerlei Interesse hatte, CumCum und CumEx Geschäfte zu unterbinden, man die Nachbarstaaten nicht gewarnt hat und damit verärgerte, keine Transaktionssteuer ......eine endlose Liste, die noch lange nicht vollständig ist.
Der kleine Bürger wird dafür verdächtigt, einen Teil von den paar Kröten, die man ihm noch lässt, auch noch zu hinterziehen. Und kommt mit ausufender Bürokratie und Vorschriften, mit massiven Strafandrohungen.
Steht in keinem Verhältnis. Staat, wenn Du Geld willst,, hol es da, wo welches ist. Genauso rigoros.
Ich fühle mich ungerecht behandelt.

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AW: Kopfschütteln

von Karl Friedrich Müller am 15.11.2019 um 9:13 Uhr

PS. Ich hatte schon 2 Betriebsprüfungen, während große Firmen überhaupt nie geprüft werden!

AW: Kopfschütteln- zu Recht

von ratatosk am 15.11.2019 um 10:31 Uhr

Sie haben aber sicher keine Millionen an die Parteien gespendet und auch keine gut dotierten Posten für die Politiker bereitgestellt. Damit ist man wie fast alle eben das natürliche Opfer des Staates, dafür ist auch immer Personal vorhanden, für das Großkapital vorgeblich nie.

AW: Highlights vom Finanzamt

von Hummelmann am 16.11.2019 um 9:58 Uhr

Die Anzahl meiner Steuerprüfungen in 30jähriger Selbständigkeit kann ich gar nicht mehr zählen. Seit 2005 arbeiten wir papierlos mit ELO, einem digitalen Dokumenten Management System so korrekt und steuerehrlich wie es nur irgendwie geht. Allein in dieser Zeit hatte ich schon ZWEI voll digitale (=papierlose) Betriebsprüfungen. Das Erlebnis war immer das Gleiche: Eine korrekte Buchführung darf es laut Finanzamt nicht geben. Der/die PrüferIn bleibt so lange dran, bis ein Grund für eine Steuernachzahlung gefunden wird. Das Prüfergebnis "Alles in Ordnung" ist NICHT möglich. Deshalb hier drei Highlights meiner Nachzahlungen:
a) Der Prüfer hat festgestellt, dass es für die Autofahrt meiner Mitarbeiterin einen Fahrtweg gibt, der 1,8km kürzer ist, als der von uns angegebene und tatsächlich gefahrene Weg. Folge: Nachzahlung des Steuervorteils der Apotheke und des Arbeitnehmers bei der Zahlung von Fahrtgeld über Jahre hinweg. Außerdem hatten wir vergessen Urlaub und Krankheitstage beim Fahrtgeld abzuziehen.
b) Das 16-bändige Nachschlagewerk "Hagers Handbuch der pharmazeutischen Praxis" ist keine Betriebsausgabe. Es steht zwar im Beratungsraum der Apotheke, aber laut einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofes sind Lexika und Nachschlagewerke (wie z.B. Duden oder Brockhaus) keine Betriebsausgabe, weil man immer auch einen privaten Nutzen davon hat!
c) Vor der Apotheke war eine Baustelle über die ganze Straße. Wir hatten 20 Monate lang keinen Straßenbelag und keinen Gehweg. Die Apotheke war mit dem Auto gar nicht mehr und zu Fuß nur noch über Sand und Bretterbohlen zu erreichen. Alle Mitarbeiter auf Kurzarbeit, die Umsätze im Keller. Um die auflaufenden Schulden zu begleichen musste ich eine Eigentumswohnung verkaufen. Leider war der Verkauf und Erlös der Wohnung ein Jahr nach dem Prüfungszeitraum. Deshalb wurden die Schuldzinsen im Prüfungszeitraum nicht als Geschäftsausgabe anerkannt. Denn schließlich habe ich ja im Prüfungszeitraum mehr Geld entnommen als die Apotheke Ertrag erwirtschaftet hat. Die Zinsen waren also laut Finanzamt privat veranlasst. Dass über den Gesamtzeitraum der Baumaßnahmen durch den Wohnungsverkauf die Konten mehr als ausgeglichen wurden spielte bei der Berechnung keine Rolle. Denn der Prüfungszeitraum unterliegt der Willkür des Finanzamtes!
Das sind nur drei Fälle, die ich als extrem ungerecht betrachte.

Ein Fazit muss jeder selbst ziehen. Wir sind nach wie vor DUMM und STEUEREHRLICH.Wir arbeiten gerne und der Beruf macht noch immer Spaß. Ich würde keinen anderen ausüben wollen. Aber ich wünsche mir wenigstens einmal vor meiner Pensionierung eine Steuerprüfung, bei der "Alles in Ordnung" das Ergebnis ist.. In der Schule bekommt man doch auch eine EINS, wenn man alle Aufgaben richtig erledigt hat, oder etwa nicht?

Obwohl, da habe ich meinen Wunsch möglicherweise falsch formuliert. Eigentlich lautet mein Wunsch an ALLE zuständigen Aufsichtsbehörden: Lasst mich endlich in Ruhe arbeiten und leckt ... (den Rest kann der aufmerksame Leser selbst ergänzen).

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