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- 23.08.2019
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Änderungen der ApBetrO
GSAV: Was müssen Apotheker jetzt an Ärzte melden?
Mehr Transparenz bei Zytostatika
In diesem Zusammenhang wurde auch die Formulierung im § 17 (6a), welche Arzneimittel von den Dokumentationspflichten erfasst sind, angepasst. So wurden „gentechnisch hergestellte Plasmaproteine zur Behandlung von Hämostasestörungen“ in „Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ geändert. Beispielsweise werden auch Antikörper oder künftige ganz andere Ansätze erfasst.
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Bottroper Zyto-Skandal
Eine zweite Änderung der ApBetrO soll für mehr Transparenz bei patientenindividuell hergestellten parenteralen Zubereitungen sorgen. Einer der Anlässe für das GSAV war ja der sogenannte Bottroper Zytoskandal, wo ein Apotheker jahrelang Zytostatika unterdosiert hatte. Es reicht jetzt bei patientenindividuell hergestellten parenteralen Zubereitungen nicht mehr, das eingesetzte Fertigarzneimittel auf dem Behältnis anzugeben, sondern es müssen zusätzlich zur Bezeichnung des Fertigarzneimittels die Chargenbezeichnung sowie der Name des pharmazeutischen Unternehmers vermerkt werden.
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