Landgericht Düsseldorf

DocMorris scheitert mit Schadenersatzklage gegen Apothekerkammer

Berlin - 17.07.2019, 14:00 Uhr

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden: Die AKNR muss keinen Schadenerstatz an DocMorris zahlen. (c / Foto: imago images / Felix Jason)

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden: Die AKNR muss keinen Schadenerstatz an DocMorris zahlen. (c / Foto: imago images / Felix Jason)


Das hat sich der niederländische Versender DocMorris sicher anders vorgestellt: Das Landgericht Düsseldorf hat am heutigen Mittwoch die auch von der Publikumspresse interessiert verfolgte Schadenersatzklage des Unternehmens gegen die Apothekerkammer Nordrhein abgewiesen. Mehr als 14 Millionen Euro wollte DocMorris erstreiten. Denn die Kammer war immer wieder gegen Rx-Boni-Aktionen der Niederländer vorgegangen – bis im Oktober 2016 das EuGH-Urteil fiel, das die Boni für zulässig befand.

Mit einer Schadenersatzklage vor dem Landgericht Düsseldorf forderte der niederländische Versender DocMorris fast 15 Millionen Euro von der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR). Doch daraus wird vorläufig nichts. Das Gericht hat die Klage am heutigen Mittwoch in erster Instanz abgewiesen. Es war durchaus nicht selbstverständlich, dass heute überhaupt eine Entscheidung fiel. Bei einer vorangegangenen Verhandlung im Februar hatte man noch gar nicht über einen möglicherweise entstandenen Schaden gesprochen – schon gar nicht über seine Höhe.

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Doch worum geht es konkret? Die AKNR hatte vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 mehrfach erfolgreich das Landgericht Köln angerufen, um gegen Rx-Boni-Aktionen von DocMorris und die damit verbundenen Verstöße gegen die Rx-Preisbindung vorzugehen. Schließlich hatte im Sommer 2012 der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass sich ausländische Versandapotheken an die Arzneimittelpreisverordnung halten müssen, wenn sie verschreibungspflichtige Arzneimittel an Patienten in Deutschland versenden. Und auch der Gesetzgeber hatte klargestellt, dass die Preisbindung im grenzüberschreitenden Arzneimittelversand genauso gilt wie im inländischen.

Die vor allem in einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidungen aus Köln ließ die Kammer auch vollstrecken. DocMorris wirft der AKNR nun vor, diese Vollstreckungen seien unangemessen und ungerechtfertigt gewesen. Dabei beruft sich der Versender auf besagtes EuGH-Urteil von 2016. Den Schaden, der DocMorris durch die Vollstreckungen entstanden ist, beziffert die Versandapotheke auf rund 15 Millionen Euro. Die AKNR hält die Vorwürfe für unbegründet.

Engelen: Kammern müssen Wildwuchs weiterhin stoppen

Das Interesse am heutigen Gerichtstermin war erstaunlich hoch – unter anderem ARD und Deutsche Presse-Agentur waren vertreten. Die Vorsitzende Richterin zog das erstinstanzliche Verfahren nun nicht weiter in die Länge, sondern entschied zugunsten der Kammer. Sogar die Urteilsgründe (35 Seiten!) sind bereits auf dem Weg zu den Beteiligten.

Wie seitens der AKNR zu hören war, ist zwar auch die Richterin der Überzeugung, dass die Verfügungen wegen des EuGH-Urteils rechtswidrig waren. Allerdings: Die Gerichtsentscheidungen hätten ihrer Meinung nach auch auf eine Verletzung des § 7 Heilmittelwerbegesetz gestützt werden können, der die Zuwendungsverbote im Bereich von Arzneimitteln regelt. Diese Norm hat der EuGH überhaupt nicht geprüft. Auch im heute beschlossenen Regierungsentwurf für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken ist weiterhin explizit vorgesehen, dass das Abgehen von den Festpreisen weiterhin nach § 7 HWG verfolgt werden kann.

Für den scheidenden AKNR-Präsidenten Lutz Engelen ist die Entscheidung sicherlich eine große Erleichterung. Gegenüber DAZ.online sagte er: „Die heutige Entscheidung zeigt, dass es wichtig ist, dass die Apothekerkammern ihrer Aufsichtspflicht und ihren Kontrollfunktionen nachkommen – damit der Wildwuchs in der Arzneimittelversorgung auch in Zukunft gestoppt werden kann". 

DocMorris hat sich auf eine Nachfrage von DAZ.online zu dem Verfahren bislang nicht geäußert.

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2019, Az.: 15 O 346/16



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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