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Kommentar zur Apothekenreform
Schöne Worte mit Gefahrenpotenzial
Bedrohung für Selbstzahler-Preisbindung im Inland
Insgesamt ist die Gesetzesbegründung ein gelungenes Plädoyer für das bestehende System. Die meisten Argumente würden mit kleinen Umformulierungen auch für die Preisbindung insgesamt funktionieren, also inklusive Selbstzahler. Eine solche Reaktion des Ministeriums auf die Anfrage des OLG München zur Erklärung der Preisbindung zu einem früheren Zeitpunkt hätte die Entwicklung möglicherweise in andere Bahnen lenken können. Doch jetzt werden die guten Argumente gewissermaßen für die Rechtfertigung der Preisbindung in der GKV „verbraucht“. Damit liegt die Frage nahe, welche Argumente noch bleiben, um die Preisbindung für Selbstzahler zu begründen. Offenbar wird die Preisbindung bei Selbstzahlern als weniger notwendig eingestuft. So könnte die neue Gesetzesbegründung, gerade weil sie so überzeugend ist, zum Anfang für das Ende der inländischen Preisbindung für Selbstzahler werden. Doch die Selbstzahler-Rezepte bieten den Apotheken die höchste Spanne. Damit leisten sie einen überproportionalen Beitrag für das System. Dieses Argument fehlt in der Begründung zum Gesetzentwurf, und es bleibt auch in den vorgesehenen Regelungen unbeachtet. Stattdessen droht dieser wesentliche Beitrag für die Finanzierung der Vor-Ort-Apotheken langfristig verloren zu gehen.
Bastelanleitung für Hüffenhardt 2.0
Noch an einer anderen Stelle wirkt die Begründung für den jüngsten Gesetzentwurf aus Apothekerperspektive irritierend. Die Rechtfertigung für automatisierte Ausgabestationen an Vor-Ort-Apotheken mit klar beschriebenen Bedingungen ist überzeugend. Der Gedanke, dass automatisierte Ausgabestationen sich nicht den Anschein einer Präsenzapotheke geben sollten, war auch in den Gerichtsentscheidungen zum Automaten in Hüffenhardt wesentlich.
Doch im neuen Gesetzentwurf geht es anschließend um automatisierte Ausgabestationen, die „den besonderen Bedingungen des Versandhandels Rechnung tragen“. Solche Ausgabestationen sollen nach dem jüngsten Entwurf nicht innerhalb der Betriebsräume der Versandapotheke liegen müssen und nicht vom Personal der Versandapotheke bestückt werden müssen. Doch diese Vorgaben lesen sich wie eine Bastelanleitung für einen Automaten vom Typ Hüffenhardt 2.0. In Verbindung mit einem E-Rezept wäre demnach ein Automat zulässig, der von einem Apotheker ferngesteuert ein Arzneimittel aus einem Kommissionierer in ein Abholfach verschiebt und dabei auch noch die Securpharm-Prüfung durchführt. Doch das wäre gerade der zuvor kritisierte Fall, bei dem ein Automat den Anschein einer Präsenzapotheke vermittelt. So widerspricht sich die Begründung des Entwurfs an dieser Stelle selbst. Damit eröffnet der Entwurf hier ein weiteres Problem für die Vor-Ort-Apotheken, die das Gesetz doch stärken will. Doch dies alles ist ein Entwurf, und es bleibt die Hoffnung auf weitere Änderungen.
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