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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) drückt bei seinen Gesetzen weiter auf die Tube: Vergangene Woche war das Digitale Versorgung-Gesetz im Kabinett, diese Woche soll das Apotheken-Stärkungsgesetz folgen. Zudem soll am kommenden Mittwoch das Masernschutzgesetz beschlossen werden. Dieses baut schon einmal für den Fall vor, dass künftig auch Apotheken Schutzimpfungen übernehmen könnten.
Die Kabinettsvorlage sieht vor, dass in bestimmen Gemeinschaftseinrichtungen und -unterkünften künftig ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufgewiesen werden muss. Es geht um Schulen, Kindertagesstätten, Horte, bestimmten Formen der Kindertagespflege, aber auch um Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber. Sowohl diejenigen, die dort betreut werden beziehungsweise untergebracht sind, als auch dort tätiges Personal müssen die entsprechenden Nachweise (ärztliches Zeugnis) gegenüber der jeweiligen Leitung der Einrichtung erbringen. Das gleiche gilt für Personal von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz. Darunter fallen beispielsweise Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, (Zahn-)Arztpraxen und Entbindungseinrichtungen – und zwar nicht nur mit ihrem medizinischen, sondern mit sämtlichem Personal, also auch Reinigungspersonal oder Praktikanten. Nicht erfasst sind hier Apotheken. Die grundsätzliche Impfpflicht gilt auch dann, wenn zur Erlangung des Impfschutzes gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist der Nachweis des Impfschutzes beziehungsweise der Immunität vor Aufnahme in die Einrichtung oder der Tätigkeit zu erbringen. Im Fall der Flüchtlinge und Asylbewerber gilt eine Übergangsfrist von vier Wochen.
„Die Regelungen sollen dazu beitragen, bestehende Lücken beim Impfschutz gegen Masern zu schließen und somit das Schutzniveau vulnerabler Gruppen in Hinblick auf eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten entscheidend zu erhöhen“, heißt es in der Vorlage für das Bundeskabinett. Wer sich einer Impfung verweigere, setze nicht nur seine eigene Gesundheit einer erheblichen Gefahr aus, sondern erhöhe auch das Infektionsrisiko für andere Personen, die zum Beispiel wegen ihres Alters oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden könnten.
Impfdokumentation: Perspektivisch auch durch die Apotheke möglich
Der Gesetzentwurf hält fest: Es handelt sich nicht um eine durch unmittelbaren Zwang durchsetzbare Pflicht – das heißt, es muss ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchlaufen werden, ehe ein Zwangsmittel, etwa ein Bußgeld festgesetzt wird. Zunächst kann beispielsweise einem Kita-Kind ohne nachgewiesene Impfung/Immunität der Besuch in der Kindertagesstätte verwehrt werden. Personen ohne Impfschutz dürfen zudem keine Tätigkeiten in den verschiedenen genannten Einrichtungen übertragen werden. Die zuständige Behörde kann allerdings allgemeine Ausnahmen zulassen. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn Impfstoffe fehlen oder eine Aufnahme in eine Einrichtung unaufschiebbar ist. Zudem: Schulpflicht geht vor – ein Ausschluss von der Schule ist nicht vorgesehen. Wer trotz Aufforderung dem Gesundheitsamt die nötigen Nachweise nicht vorlegt, muss aber doch mit Konsequenzen rechnen – das gilt auch für Eltern minderjähriger Kinder. Es handelt sich dann um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Treffen kann es auch Einrichtungen, die entgegen der neuen Vorgaben ungeschützte Personen zur Betreuung aufnehmen.
Die vorgesehenen Neuregelungen zur Impfdokumentation antizipieren
übrigens, dass in Zukunft möglicherweise auch Apotheken Schutzimpfungen durchführen könnten. Bekanntlich sieht der Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken vor, dass Apotheker künftig in Modellvorhaben Grippeschutzimpfungen verabreichen können. Schon dort, nun aber auch im Entwurf für das Masernschutzgesetz, ist vorgesehen, dass im Impfausweis beziehungsweise der Impfbescheinigung
künftig nicht mehr der Name und die Anschrift „des impfenden Arztes“ zu
vermerken ist, sondern „der für die Schutzimpfung verantwortlichen Person“. Der hier einschlägige § 22 Infektionsschutzgesetz selbst regelt aber auch weiterhin nicht, welche Personen
unter welchen Voraussetzungen Schutzimpfungen durchführen dürfen, heißt es in der Begründung der Kabinettsvorlage. Sollen künftig also auch Apotheker impfen dürfen, muss dies noch explizit an geeigneter Stelle geregelt werden.
2 Millionen Euro für BZgA-Aufklärung
Weiterhin sollen mit dem Masernschutzgesetz „Impulse auf dem Feld der freiwilligen Impfprävention“ gesetzt und Hürden in Hinblick auf die Inanspruchnahme von Schutzimpfungen gesenkt werden. So soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gestärkt werden, um die Bevölkerung zielgruppenspezifisch zu informieren. Dafür soll sie mit zwei Millionen Euro jährlich zusätzlich unterstützt werden. Zudem wird klargestellt, dass Fachgebietsgrenzen bei Fachärzten beim Impfen künftig gänzlich außer Acht bleiben. Jeder Arzt soll also den Impfstatus überprüfen und fehlende Schutzimpfungen nachholen können. Weiterhin sollen Krankenkassen ihre Versicherten in geeigneter Form individuell über fällige Schutzimpfungen informieren können. Und: Die Impfdokumentation muss nicht in schriftlicher Form erfolgen, sondern ist auch in elektronischer Form möglich. Schließlich sind beim Robert Koch-Institut eine Morbiditäts- und eine Impfsurveillance vorgesehen.
Läuft alles nach Plan, soll das Gesetz am 1. März 2020 in Kraft treten. Dies soll den betroffenen Einrichtungen und Behörden eine gewisse Vorbereitungszeit ermöglichen. Wer vor diesem Zeitpunkt bereits in einer der genannten Einrichtungen betreut oder untergebracht ist, beziehungsweise dort arbeitet, hat bis Ende Juli 2021 Zeit, die erforderlichen Nachweise nachzubringen.
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