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Impfdokumentation: Perspektivisch auch durch die Apotheke möglich
Der Gesetzentwurf hält fest: Es handelt sich nicht um eine durch unmittelbaren Zwang durchsetzbare Pflicht – das heißt, es muss ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchlaufen werden, ehe ein Zwangsmittel, etwa ein Bußgeld festgesetzt wird. Zunächst kann beispielsweise einem Kita-Kind ohne nachgewiesene Impfung/Immunität der Besuch in der Kindertagesstätte verwehrt werden. Personen ohne Impfschutz dürfen zudem keine Tätigkeiten in den verschiedenen genannten Einrichtungen übertragen werden. Die zuständige Behörde kann allerdings allgemeine Ausnahmen zulassen. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn Impfstoffe fehlen oder eine Aufnahme in eine Einrichtung unaufschiebbar ist. Zudem: Schulpflicht geht vor – ein Ausschluss von der Schule ist nicht vorgesehen. Wer trotz Aufforderung dem Gesundheitsamt die nötigen Nachweise nicht vorlegt, muss aber doch mit Konsequenzen rechnen – das gilt auch für Eltern minderjähriger Kinder. Es handelt sich dann um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Treffen kann es auch Einrichtungen, die entgegen der neuen Vorgaben ungeschützte Personen zur Betreuung aufnehmen.
Die vorgesehenen Neuregelungen zur Impfdokumentation antizipieren
übrigens, dass in Zukunft möglicherweise auch Apotheken Schutzimpfungen durchführen könnten. Bekanntlich sieht der Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken vor, dass Apotheker künftig in Modellvorhaben Grippeschutzimpfungen verabreichen können. Schon dort, nun aber auch im Entwurf für das Masernschutzgesetz, ist vorgesehen, dass im Impfausweis beziehungsweise der Impfbescheinigung
künftig nicht mehr der Name und die Anschrift „des impfenden Arztes“ zu
vermerken ist, sondern „der für die Schutzimpfung verantwortlichen Person“. Der hier einschlägige § 22 Infektionsschutzgesetz selbst regelt aber auch weiterhin nicht, welche Personen
unter welchen Voraussetzungen Schutzimpfungen durchführen dürfen, heißt es in der Begründung der Kabinettsvorlage. Sollen künftig also auch Apotheker impfen dürfen, muss dies noch explizit an geeigneter Stelle geregelt werden.
2 Millionen Euro für BZgA-Aufklärung
Weiterhin sollen mit dem Masernschutzgesetz „Impulse auf dem Feld der freiwilligen Impfprävention“ gesetzt und Hürden in Hinblick auf die Inanspruchnahme von Schutzimpfungen gesenkt werden. So soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gestärkt werden, um die Bevölkerung zielgruppenspezifisch zu informieren. Dafür soll sie mit zwei Millionen Euro jährlich zusätzlich unterstützt werden. Zudem wird klargestellt, dass Fachgebietsgrenzen bei Fachärzten beim Impfen künftig gänzlich außer Acht bleiben. Jeder Arzt soll also den Impfstatus überprüfen und fehlende Schutzimpfungen nachholen können. Weiterhin sollen Krankenkassen ihre Versicherten in geeigneter Form individuell über fällige Schutzimpfungen informieren können. Und: Die Impfdokumentation muss nicht in schriftlicher Form erfolgen, sondern ist auch in elektronischer Form möglich. Schließlich sind beim Robert Koch-Institut eine Morbiditäts- und eine Impfsurveillance vorgesehen.
Läuft alles nach Plan, soll das Gesetz am 1. März 2020 in Kraft treten. Dies soll den betroffenen Einrichtungen und Behörden eine gewisse Vorbereitungszeit ermöglichen. Wer vor diesem Zeitpunkt bereits in einer der genannten Einrichtungen betreut oder untergebracht ist, beziehungsweise dort arbeitet, hat bis Ende Juli 2021 Zeit, die erforderlichen Nachweise nachzubringen.
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