DAP-Arbeitshilfen zum Rahmenvertrag
Das DeutscheApothekenPortal stellt Arbeitshilfen zum Rahmenvertrag zur Verfügung, unter anderem eine Arbeitshilfe zum Preisanker.
Laut Rahmenvertrag setzt die ärztliche Verordnung den sogenannten Preisanker. Konkret heißt das, wenn es keinen Rabattvertrag gibt oder ein vorhandener Rabattvertrag nicht erfüllt werden kann, darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein als das namentlich verordnete. Was kann man tun, wenn nur ein teureres verfügbar ist? Darf man den Preisanker dann überschreiten?
Der neue Rahmenvertrag ist seit dem 1. Juli in Kraft und mit ihm so einige Neuregelungen. Nicht grundsätzlich neu ist hingegen die Regelung mit dem Preisanker, der durch die ärztliche Verordnung gesetzt wird. Der Preisanker besagt, dass das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein darf als das vom Arzt verschriebene. Wann kommt er zum Tragen? Der Preisanker wird wichtig, wenn es für einen Wirkstoff keinen Rabattvertrag gibt oder ein bestehender Rabattvertrag nicht erfüllt werden kann. Zum Beispiel weil es pharmazeutische Bedenken gibt oder der Rabattartikel nicht lieferbar ist.
Das DeutscheApothekenPortal stellt Arbeitshilfen zum Rahmenvertrag zur Verfügung, unter anderem eine Arbeitshilfe zum Preisanker.
So gilt laut Rahmenvertrag, wenn man sich im importfähigen Markt (siehe Kasten) bewegt und keine Rabattverträge geschlossen sind oder kein Rabattarzneimitel abgegeben wird, Folgendes:
Im importrelevanten Markt, wenn die Abgabe eines rabattierten Fertigarzneimittels nicht möglich ist, ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimittel, Importarzneimittel und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Aber: Es darf nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist.
Das bedeutet, das namentlich verordnete Mittel setzt den Preisanker. Ist der günstigste Import verordnet kann auch nur dieser abgegeben werden. Ist hingegen das Original verordnet, kann dieses sowie alle gleichpreisigen und billigeren Importe abgegeben werden. Zur Erfüllung des Einsparziels bietet sich ein preisgünstiger Import an.
Im Generikamarkt stehen, wenn es keinen Rabattvertrag gibt oder dieser nicht erfüllt werden kann, die vier preisgünstigsten Arzneimittel zur Auswahl. Unterschied zu bisher neben der Anzahl ist, dass der Preis unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte maßgeblich ist. Auch hier setzt das verordnete Arzneimittel den Preisanker. Ist also das günstigste verordnet, kann auch nur dieses oder ein gleichpreisiges abgegeben werden.
Was aber, wenn nur teurere Arzneimittel, also solche, deren Preis über dem Preisanker liegt, infrage kommen, weil alle anderen nicht verfügbar sind oder pharmazeutische Bedenken bestehen? In diesen Fällen muss die Apotheke zuvor Rücksprache mit dem Arzt halten und diese dokumentieren.
Hintergrund der zwingenden Rücksprache ist laut Kommentar zum Rahmenvertrag, dass der Arzt die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnung zu verantworten hat. Die Apotheke darf also nicht versorgen, wenn kein Kontakt mit dem Arzt möglich ist. Und noch ein Tipp: Vor der Rücksprache mit dem Arzt prüft die Apotheke idealerweise die Verfügbarkeit der nächstpreisgünstigen Alternativen.
Auch noch wichtig: Auch mit Arztrücksprache muss die Abgaberangfolge eingehalten werden.
Das bedeutet, selbst wenn der Arzt zum Beispiel der Abgabe des Originals zustimmt, darf dieses nicht unbedingt abgegeben werden. Zwar hat der Arzt nun einen neuen Preisanker gesetzt, abgabefähig ist aber nur das nächstpreisgünstige, verfügbare Arzneimittel. Bei der Rücksprache mit dem Arzt sollte die Apotheke idealerweise das jeweils nächstpreisgünstige und verfügbare Arzneimittel im Blick haben, damit die neue Preisobergrenze ausreicht und auch ein verfügbares Arzneimittel umfasst.
Namentlich verordnet ist ein Arzneimittel à 23,00 Euro. Bis einschließlich dieser Preisgrenze sind aber alle vier Arzneimittel nicht verfügbar. Der Arzt wünscht nach Rücksprache ein Arzneimittel à 26,00 Euro (das Original). Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 Euro (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 21,00 Euro (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 22,00 Euro (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 23,00 Euro (nicht verfügbar, alter Preisanker)
1 Arzneimittel à 24,00 Euro (lieferfähig, muss abgegeben werden)
1 Arzneimittel à 25,00 Euro (lieferfähig, aber Abgabe nicht zulässig)
1 Arzneimittel à 26,00 Euro (Original, neuer Preisanker, lieferfähig, aber Abgabe nicht zulässig)
Abgegeben werden muss in diesem Fall das nächstgünstigste, verfügbare Mittel à 24,00 Euro, falls es das auch nicht gibt, das nächstgünstigste (à 25 Euro), das Original kommt nur infrage, wenn kein günstigeres Mittel abgabefähig ist. Dann darf es auch ohne nochmalige Rücksprache abgegeben werden, da der Arzt ja den Preisanker schon gesetzt hat.
Bei einer Wirkstoffverordnung gibt es übrigens keine Preisobergrenze, dann kommen nur die vier preisgünstigsten Arzneimittel infrage.
15 Kommentare
IMMER NOCH
von Pille Palle am 07.10.2019 um 17:08 Uhr
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Und nun?
von Christoph am 07.07.2019 um 19:44 Uhr
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Leidtragende dieses Wahnsinns ...
von Kritiker am 05.07.2019 um 8:11 Uhr
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Preisanker??? sonstige Bedenken???
von Elke Obendorf am 05.07.2019 um 7:05 Uhr
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Irrsin
von Ketterl Tobias am 04.07.2019 um 21:26 Uhr
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AW: Irrsin
von Heiko Barz am 05.07.2019 um 11:29 Uhr
kassengemacht
von J.M.L am 04.07.2019 um 10:02 Uhr
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Preisanker
von Barbara Buschow am 04.07.2019 um 9:07 Uhr
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AW: Preisanker
von A. Fischer am 04.07.2019 um 12:55 Uhr
AW: Preisanker
von Heiko Barz am 05.07.2019 um 11:13 Uhr
AW: Preisanker
von Jamshed Poonawalla am 05.07.2019 um 14:14 Uhr
AW: Preisanker
von A. Fischer am 08.07.2019 um 12:35 Uhr
Zum vollkommen danebenen Rahmenvertrag
von Peter Bauer am 04.07.2019 um 9:04 Uhr
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preisanker
von Hermine Minges am 04.07.2019 um 8:36 Uhr
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und nun?
von Karl Friedrich Müller am 04.07.2019 um 7:54 Uhr
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