Urteilsgründe des OLG Düsseldorf

Einheitlicher Herstellerabgabepreis ist für EU-Versender obsolet

Berlin - 03.07.2019, 17:45 Uhr

Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht den Weg des EuGH aus seiner Sicht konsequent weiter. (c / Foto: imago images / Rech)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht den Weg des EuGH aus seiner Sicht konsequent weiter. (c / Foto: imago images / Rech)


Einheitlicher HAP knüpft unmittelbar an Rx-Preisbindung für Apotheken an

Galderma ging in Berufung und erklärte, das genannte EuGH-Urteil sei nicht einschlägig, weil es den Apothekenabgabepreis betreffe, nicht aber den Herstellerabgabepreis. Es ergebe sich auch dann ein ausreichender Spielraum für die ausländische Versandapotheke, wenn sie gezwungen wäre, die Arzneimittel zum festgelegten Abgabepreis zu beziehen.

In seinem kurzen Urteil schließt sich der OLG-Zivilsenat nun dem landgerichtlichen Urteil an: Galderma sei nicht nur vor das falsche Gericht gezogen, auch die Anträge seien unbegründet. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die Belieferung ausländischer Versandapotheken mit für den deutschen Markt bestimmten, verschreibungspflichtigen Medikamenten zu Preisen unterhalb des einheitlichen Herstellerabgabepreises – und damit auch der werbende Hinweis auf diese Bezugsmöglichkeit – nicht unlauter ist.

Die Bestimmung des § 78 Absatz 3 Satz 1 AMG finde auf die Lieferung an EU- Versandapotheken keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift haben die pharmazeutischen Unternehmer für Arzneimittel, für die ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten ist, einen einheitlichen Abgabepreis festzusetzen. Sie dürfen also insbesondere keine Rabatte gewähren.

OLG: Wortlaut ist klar
 

Im Urteil heißt es: „Unter diese Vorschrift fällt das hier beanstandete Verhalten, nämlich die Belieferung einer ausländischen Versandapotheke, schon deshalb nicht, weil die ausländische Versandapotheke nicht an den einheitlichen Apothekenabgabepreis gebunden ist“. Doch die Pflicht zur Beachtung eines einheitlichen Herstellerabgabepreises knüpfe unmittelbar an das Bestehen einer Preisbindung hinsichtlich des Apothekenabgabepreises an. Dies folgt nach Ansicht des Senats schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aber auch der Sinn eines einheitlichen Herstellerabgabepreises sei allein die Sicherstellung des einheitlichen Apothekenabgabepreises. Besteht ein solcher nicht, bestehe auch keine Veranlassung für die Beachtung eines einheitlichen Herstellerabgabepreises.

Und dass EU-ausländische Versender nicht an den einheitlichen Abgabepreis gebunden sind, sieht das Oberlandesgericht durch den EuGH hinreichend bestätigt. Ausdrücklich halten die Düsseldorfer Richter zudem fest, dass Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Preisvorschriften weder vorgetragen noch ersichtlich seien.

Ob Galderma weiter für den einheitlichen Herstellerabgabepreis kämpfen will, ist bislang nicht klar. Das Unternehmen könnte den Streit in einem Hauptsacheverfahren fortsetzen. DocMorris und Co. dürften sich vorerst jedenfalls freuen, dass ihnen günstige Einkaufskonditionen zugestanden werden. Auch der deutsche Großhandel könnte ihnen, der Logik dieses Urteils zufolge, weitaus großzügigere Preisnachlässe anbieten als den deutschen Apotheken.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2019, Az.: I-20 U 126/18



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

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von Alf Stuhler am 04.07.2019 um 9:06 Uhr

Die Diskriminierung der inländischen Apotheken geht weiter.
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