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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Bundestag entschärft Datenschutz-Regeln – auch für Apotheken
Vor ziemlich genau 13 Monaten wurden die Datenschutz-Regulierungen in Deutschland verschärft: Zum einen trat die in allen EU-Mitgliedstaaten geltende EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft, zum anderen das neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine der umstrittensten Regulierungen für die Apotheken war die Pflicht, dass Unternehmen ab zehn Mitarbeitern grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten brauchen. Diese Pflicht hat der Bundestag nun gelockert: Jetzt müssen nur noch Betriebe ab 20 Mitarbeitern einen Beauftragten bestellen.
Seit dem 25. Mai 2018 gelten die EU-Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz. Auch Apotheken müssen sich seitdem den neuen Anforderungen stellen. Eine Frage, die viele Apothekenleiter bis heute umtreibt: Brauche ich jetzt einen Datenschutzbeauftragten? Denn: § 38 BDSG-neu gibt vor, dass der Verantwortliche – im Fall einer Apotheke ist dies der Inhaber der Betriebserlaubnis – einen Datenschutzbeauftragten benennt, soweit er „in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt. Zu zählen sind alle Apotheken-Mitarbeiter, die auf die automatisierte Datenverarbeitung zugreifen, nicht aber zum Beispiel Reinigungspersonal. Entscheidend sind dabei die Köpfe und nicht, ob die Personen teil- oder vollzeitbeschäftigt sind. Hat eine Apotheke mehrere Filialen, sind die Mitarbeiter aller Filialen mitzuzählen.
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Doch sehr plötzlich ist diese Regelung nun Vergangenheit: Denn der Bundestag hat am gestrigen Donnerstagabend ein Datenschutzgesetz beschlossen, das eine Aufweichung dieser Regel vorsieht. Künftig sollen nur noch Betriebe einen Datenschutzbeauftragten benötigen, wenn sie mindestens 20 Mitarbeiter haben. Zur Begründung heißt es im „Zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz“, mit dem die Große Koalition die Datenschutzvorgaben weiter an das EU-Recht anpasst: „In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben. Angestrebt wird damit vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine.“
Medienberichten zufolge hat sich mit dieser Klausel die Union
durchgesetzt. Die Anpassung dieser Vorgabe erfolgte sehr kurzfristig: Erst in
der vergangenen Woche berichtete der Berliner „Tagesspiegel“ von einem „Entschließungsantrag“
von Union und SPD, in dem erstmals die 20-Mitarbeiter-Grenze erwähnt wurde. Am
vergangenen Dienstag beschloss der Innenausschuss des Bundestages dann eine
Beschlussempfehlung zum oben genannten Gesetz, in dem die Lockerung der
Datenschutzbeauftragten-Vorgabe ebenfalls enthalten war. Gestern Abend folgte dann die Abstimmung im Bundestagsplenum. Das Gesetz ist allerdings zustimmungspflichtig, muss also auch vom Bundesrat noch beschlossen werden.
3 Kommentare
keine Entschärfung für Apotheken
von Rainer Schäfer am 28.06.2019 um 17:15 Uhr
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Kosten?
von Jan Kusterer am 28.06.2019 um 11:32 Uhr
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Mehr als 20
von Conny am 28.06.2019 um 10:31 Uhr
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