- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Hinweise zum neuen ...
Neuer Rahmenvertrag
Hinweise zum neuen Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit
Funktion der Warenwirtschaftssysteme
Ergänzend dazu heißt es vom Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS), die Nicht-Verfügbarkeitsmeldungen würden über die MSV3-Schnittstelle abgewickelt. Auf der Grundlage der elektronischen Rückmeldung des Großhandels werde der Nachweis aus dem Warenwirtschaftssystem der Apotheke gegenüber den Krankenkassen geführt. Die Mitgliedsunternehmen des ADAS würden den Apotheken diese Funktion ab Juli zur Verfügung stellen und die Apotheken darüber informieren.
Zwei Abfragen nötig
Gemäß § 2 Abs. 11 des neuen Rahmenvertrags ist ein Produkt nicht verfügbar, „wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann“. Weiter heißt es dort: „Dies ist durch zwei Verfügbarkeitsanfragen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung durch die Apotheke nachzuweisen. Falls Belieferungs- und Vorlagedatum voneinander abweichen, ist das Vorlagedatum von der Apotheke auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken.“
Mehr zum Thema
Nicht-Verfügbarkeit
Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 3)
Sonderfall: nur ein Großhandel
Es geht also um zwei Anfragen bei zwei verschiedenen Großhändlern. Doch auch für Apotheken, die nur von einem Großhändler beliefert werden, gibt es eine ausdrückliche Regelung. Dann reiche es aus, zwei Anfragen bei einem Großhandel „in angemessenem zeitlichen Abstand“ zu stellen. Gemäß Kommentierung des Deutschen Apothekerverbandes ist dafür ein Zeitabstand von ein bis zwei Stunden realistisch.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.