Neuer Rahmenvertrag

Hinweise zum neuen Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit

Süsel - 27.06.2019, 09:00 Uhr

Zwei Online-Abfragen beim Großhandel reichen künftig aus, um nachzuweisen, dass ein Arzneimittel nicht verfügbar ist. (Foto:                                             
 contrastwerkstatt/stock.adobe.com)                                                                                     

Zwei Online-Abfragen beim Großhandel reichen künftig aus, um nachzuweisen, dass ein Arzneimittel nicht verfügbar ist. (Foto:  contrastwerkstatt/stock.adobe.com)                                                                                     


Um künftig die Nicht-Verfügbarkeit eines Arzneimittels nachzuweisen, reichen zwei übliche Online-Abfragen beim Großhandel aus. Allerdings müssen dabei die im neuen Rahmenvertrag vereinbarten Daten festgehalten werden. Die Apotheke sollte das Abfrageergebnis abspeichern oder ausdrucken und archivieren.

Am 1. Juli tritt der neue Rahmenvertrag über Arzneimittellieferungen zulasten der GKV nach § 129 Abs. 2 SGB V in Kraft. Als eine der wesentlichen im Sinne der Praktikabilität positiven Neuerungen gilt der neue Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit. Nachweise vom Hersteller sind künftig nicht mehr gefragt, sondern zwei Anfragen beim Großhandel. Doch offenbar bestehen verbreitet Unklarheiten, wie das neue Verfahren praktisch abläuft. 

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Online-Abfrage mit festgelegten Daten

Daher hat der Hamburger Apothekerverein das Thema in einem Rundschreiben an seine Mitglieder aufgegriffen. Demnach sind die bislang üblichen Defektbelege für das Retaxverfahren nicht mehr notwendig. Der Nachweis über die Nicht-Verfügbarkeit sei künftig die unmittelbare Anfrage beim Großhandel über die Apothekensoftware. Diese wird oft als „Online-Abfrage“ bezeichnet. Diese Abfrage müsse für das künftige Verfahren folgende Angaben enthalten:

  • abgefragter Großhandel,
  • Apotheken-IK,
  • Zeitstempel mit Datum und Uhrzeit sowie
  • abgefragte Pharmazentralnummer.

Diese Abfrage müsse in der Apotheke abgespeichert oder ausgedruckt werden. Teilweise werde sie bereits automatisch von der Software gespeichert. Der Hamburger Apothekerverein empfiehlt, im Zweifelsfall beim jeweiligen Softwareanbieter nachzufragen. Außerdem empfiehlt der Hamburger Apothekerverein eine Archivierung von zwei Jahren. Die Großhandlungen seien daran interessiert, diese Abfragen in Zukunft auch speichern zu können.

Funktion der Warenwirtschaftssysteme

Ergänzend dazu heißt es vom Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS), die Nicht-Verfügbarkeitsmeldungen würden über die MSV3-Schnittstelle abgewickelt. Auf der Grundlage der elektronischen Rückmeldung des Großhandels werde der Nachweis aus dem Warenwirtschaftssystem der Apotheke gegenüber den Krankenkassen geführt. Die Mitgliedsunternehmen des ADAS würden den Apotheken diese Funktion ab Juli zur Verfügung stellen und die Apotheken darüber informieren.

Zwei Abfragen nötig

Gemäß § 2 Abs. 11 des neuen Rahmenvertrags ist ein Produkt nicht verfügbar, „wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann“. Weiter heißt es dort: „Dies ist durch zwei Verfügbarkeitsanfragen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung durch die Apotheke nachzuweisen. Falls Belieferungs- und Vorlagedatum voneinander abweichen, ist das Vorlagedatum von der Apotheke auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken.“ 

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Sonderfall: nur ein Großhandel

Es geht also um zwei Anfragen bei zwei verschiedenen Großhändlern. Doch auch für Apotheken, die nur von einem Großhändler beliefert werden, gibt es eine ausdrückliche Regelung. Dann reiche es aus, zwei Anfragen bei einem Großhandel „in angemessenem zeitlichen Abstand“ zu stellen. Gemäß Kommentierung des Deutschen Apothekerverbandes ist dafür ein Zeitabstand von ein bis zwei Stunden realistisch.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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