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Was sind fiktive Verordnungen?

Stuttgart - 07.06.2019, 17:50 Uhr

Bei einer fiktiven Verordnung benötigt man keine ärztliche Verschreibung. ( r/ Foto: DAZ.online)

Bei einer fiktiven Verordnung benötigt man keine ärztliche Verschreibung. ( r/ Foto: DAZ.online)


Um Hilfsmittel auf Kassenkosten zu beziehen, brauchen Patienten ein Rezept – das übliche rosarote „Muster 16“, wie es offiziell heißt, ausgestellt von einem Arzt. Doch es gibt auch Fälle, in denen Leistungserbringer mit Hilfsmitteln zulasten einer GKV versorgen dürfen, ohne dass eine ärztliche Verordnung vorliegt – nämlich auf Basis einer fiktiven Verordnung. 

Hilfsmittel werden in den meisten Fällen auf das übliche rosa Rezept verordnet. Wichtig ist, dass das Feld „Hilfsmittel“ angekreuzt ist, die Diagnose auf dem Rezept steht und dass der Patient auf der Rückseite unterschreibt. Daran erinnert einen ja zum Glück in der Regel die Software. Bei Hilfsmittelverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements gilt es noch zu beachten, dass Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, für bis zu maximal sieben Kalendertage verordnet werden sollen. Ist das jeweilige Hilfsmittel in keiner passenden Einheit erhältlich ist, sollen sich Hilfsmittelleistungserbringer dazu mit der jeweiligen Krankenkasse abstimmen. Doch auch hier liegt eine ärztliche Verordnung zugrunde.

Kein Rezept notwendig

Allerdings können Patienten auch zulasten der GKV Hilfsmittel beziehen, ohne dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. Es gibt nämlich das Instrument der fiktiven Verordnung. Verankert ist das im zweiten Pflegestärkungsgesetz, das seit dem Januar 2017 in Kraft ist. Doch was steckt genau dahinter? Der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kann im Rahmen der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit die Versorgung mit Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln empfehlen (§ 18 Abs. 6a SGB XI). Empfiehlt er Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel und stimmt der Versicherte dem zu, gilt dies als Antrag bei der Kasse. In diesen Fällen erhalten Versicherte von der Krankenkasse eine so genannte fiktive Verordnung. Damit können sie die empfohlenen Hilfsmittel bei einem Vertragspartner – auch bei Apotheken – beziehen. Eine weitere ärztliche Verordnung ist in diesen Fällen nicht nötig.

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Mit der Abrechnung muss die Apotheke das vom Patienten vorgelegte Formular unter Angabe der Fallnummer einreichen. Ist keine Versorgung mit einem genehmigungsfreien Hilfsmittel möglich, muss die Apotheke einen Kostenvoranschlag einreichen.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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