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MDR
Neue EU-Medizinprodukte-Verordnung: Was ändert sich für Apotheken?
Vor zwei Jahren ist die neue europäische „Medical Device Regulation“ (MDR) in Kraft getreten. Die nationale Übergangsfrist endet am 26. Mai 2020. Die neue Verordnung sieht unter anderem neue Melde- und Dokumentationspflichten für Apotheken zu Medizinprodukten vor. Außerdem sollen Medizinprodukte mit Verifizierungsmerkmalen, ähnlich wie bei Securpharm, ausgestattet werden.
Auch wenn noch ein Jahr Zeit ist, bis die EU-Medizinprodukte-Verordnung* umgesetzt sein muss: Die Erfahrungen mit der EU-Datenschutzgrundverordnung und der Fälschungsschutzrichtlinie zeigen, dass es nicht schadet, sich ein wenig vor der Deadline mit den Regeln zu befassen.
Die sogenannte Medical Device Regulation (MDR) wurde bereits am 5. Mai 2017 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 25. Mai 2017, zeitgleich zur Verordnung für In-vitro-Diagnostika, in Kraft. Am 26. Mai 2020 läuft die nationale Übergangsfrist der MDR ab.
Medizinprodukte-Verifizierung mit UDI
Durch die MDR erhöht sich vor allem der Aufwand für Hersteller von Medizinprodukten. Weitere Neuerungen sind das „System der einmaligen Produktnummer“ (UDI-Unique Device Identification), das ähnlich wie Securpharm funktionieren soll, sowie die neue europaweite Datenbank Eudamed, in der alle in der EU vermarkteten Medizinprodukte registriert werden sollen.
Aber auch Händler, zu denen die Apotheken ja gehören, sind betroffen. Was die MDR für den Apothekenalltag nach dem 26. Mai 2020 bedeuten könnte, stellte Diplom-Ingenieur Thomas Ertner, der unter anderem die Bundesapothekerkammer berät, vor kurzem auf einer Fortbildung der Apothekerkammer Berlin vor.
Neue Definition von Vorkommnissen
Zum einen ergeben sich für Apotheken neue Melde- und Dokumentationspflichten. Diese entstehen dadurch, dass sich die Definition eines „Vorkommnisses“ mit der MDR ändert. Zwar müssen schon jetzt Vorkommnisse bei Medizinprodukten, ähnlich wie Nebenwirkungen von Arzneimitteln, gemeldet werden. Doch derzeit versteht man unter einem Vorkommnis ein schwerwiegendes Ereignis oder eine Fehlfunktion, die für den Patienten lebensgefährlich sein oder ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen könnte. Künftig werden unter dem Begriff Vorkommnis alle unerwünschten Wirkungen beim Patienten sowie jegliche Mängel und Fehlfunktionen des Medizinproduktes subsummiert. Dazu gehört auch eine fehlerhafte Gebrauchsanweisung.
Durch diese erweiterte Definition wird sich die Zahl der Vorkommnismeldungen, die Apotheken an Hersteller und an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte richten müssen, künftig erhöhen. Die schweren Fälle, die derzeit als „Vorkommnis“ eingestuft werden, werden ab dem 26. Mai 2020 als „schwerwiegendes Vorkommnis“ bezeichnet. Außerdem müssen Apotheker über nichtkonforme Medizinprodukte, Beschwerden und Rückrufe ein Register führen und Herstellern Auskunft erteilen, die durch die MDR verpflichtet werden, mögliche Produktrisiken nach Markteinführung zu beobachten.
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*Anmerkung der Redaktion: Bei der MDR handelt sich um eine Verordnung und nicht um eine Richtlinie, wie es in der vorherigen Version stand. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.
10 Kommentare
Medizinprodukte-Verordnung
von Uto Ziehn am 01.12.2019 um 14:33 Uhr
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Frage von Herrn Thomas Witschel am 04.08.2019
von Dr. Gert Schorn am 06.08.2019 um 16:42 Uhr
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Auseinzeln
von Christoph am 26.05.2019 um 12:55 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Auseinzeln
von Dr. Gert Schorn am 27.05.2019 um 12:11 Uhr
AW: Auseinzeln
von Dr. Gert Schorn am 27.05.2019 um 12:16 Uhr
Kommentar von Heilo Barz
von Dr. Gert Schorn am 25.05.2019 um 17:33 Uhr
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AW: Kommentar von Heilo Barz
von Thomas Witschel am 04.08.2019 um 8:43 Uhr
Diktatur der EURO-Richtlinien und Gesetze!
von Heiko Barz am 25.05.2019 um 11:33 Uhr
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Neues EU-Recht zu Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostica
von Dr. Gert Schorn am 24.05.2019 um 22:43 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Neues EU-Recht zu Medizinprodukten und
von Bettina Jung am 27.05.2019 um 9:48 Uhr
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