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GSAV-Änderungsanträge
Hämophilie-Arzneimittel: Apotheker sollen Daten an Ärzte melden müssen
Was müssen Apotheker künftig melden?
Der zweite Teil des Änderungsantrags bezieht sich auf die Meldepflichten der Apotheker. Demnach soll § 17 Absatz 6a ApoBetrO folgendermaßen ergänz werden: „Dem verschreibenden Arzt sind folgende Angaben zu melden:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
3. das Datum der Abgabe und
4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.
Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen.“
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In der Begründung heißt es, dass bislang, bedingt durch den bisherigen
Vertriebsweg, den behandelnden Ärzten alle für die Meldung an das Deutsche
Hämophilieregister relevanten Behandlungsdaten vorlagen. Durch die Überführung
aller Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei
Hämophilie in den einheitlichen Vertriebsweg über die Apotheke lägen diese
Daten zum Teil aber nur noch bei der abgebenden Apotheke vor, insbesondere
Bezeichnung des Arzneimittels und Chargennummer. Um die Datenmeldung vom behandelnden
Arzt an das Deutsche Hämophiliezentrum sicherzustellen, sollen die Apotheken
verpflichtet werden, diese Daten dem verschreibenden Arzt zu übermitteln, heißt es.
Sind die Änderungsanträge der Regierungsfraktionen eingearbeitet, steht im nächsten Schritt des Gesetzgebungsverfahrens die 2./3. Lesung im Bundestag an. Zum Schluss muss der Bundesrat zustimmen. In Kraft treten soll das Gesetz im Sommer.
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