Träger- / Elektrolyt- / Volumenersatzlösungen
Abgeteilte Darreichungsform zur Injektion oder Infusion (in Stück)
N1: 1-1
N2: 9 - 11
N3: 19 - 20
Für die gesetzlichen Unfallkassen, auch BG genannt, gilt ein eigener Liefervertrag. Deswegen muss man bei der Abgabe zulasten einer BG, zum Beispiel nach einem Arbeitsunfall, vieles nicht beachten, was bei Abgabe zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse vorgeschrieben ist, unter anderem Rabattverträge. Doch wie ist das mit Jumbopackungen? Darf man die auf BG-Rezept abgeben?
Nach einem Arbeitsunfall oder bei Vorliegen einer
Berufskrankheit trägt nicht die Krankenkasse die Kosten, sondern die gesetzliche
Unfallversicherung. Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder
Dienstverhältnis steht, ist kraft Gesetzes versichert – über den
Arbeitgeber. Welcher
Unfallversicherungsträger zuständig ist, hängt von der jeweiligen Branche ab. Für Apothekenmitarbeiter
ist es zum Beispiel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege.
Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es einen eigenen Arzneimittel-Liefervertrag, den diese mit dem Deutschen Apothekerverband
abgeschlossen haben. Dieser nimmt stellenweise Bezug auf den Rahmenvertrag,
zum Teil gelten aber auch andere Regeln. So gibt es zum Beispiel bislang keine
Rabattverträge, auch können nicht-apothekenpflichtige Arzneimittel sowie
Produkte aus dem apothekenüblichen Sortiment abgegeben werden. Wegen dieser
Sonderregeln, und da BG-Rezepte in vielen Apotheken nicht allzu häufig
vorkommen, gibt es immer wieder Unsicherheiten, was abgegeben werden kann und was
nicht.
So wandte sich eine Apotheke mit der Frage, ob ein Rezept über „Isotonische
NACL 0,9 Eif ILO 100 x 10 ml PZN 00875514“ zulasten einer BG beliefert werden
kann, an das DeutscheApothekenPortal (DAP). Die Schwierigkeit hier: Es handelt sich
um eine sogenannte Jumbopackung, deren Inhalt Nmax überschreitet und die folglich
keine N-Bezeichnung hat.
Abgeteilte Darreichungsform zur Injektion oder Infusion (in Stück)
N1: 1-1
N2: 9 - 11
N3: 19 - 20
Die Apotheke wollte wissen, welche Regeln hier gelten. Jumbo-Packungen sorgen immer wieder für Retaxationen, denn eine Abgabe zulasten der GKV ist nur im Sprechstundenbedarf möglich.
Und auch auf Kosten der BG können Jumbopackungen nicht abgerechnet werden. Der Liefervertrag nimmt in diesem Punkt Bezug auf den Rahmenvertrag und dort heißt es in § 6:
Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“
Abgegeben werden können jedoch vielfache Mengen von Nmax. Die Verschreibung von 100 Stück kann somit mit fünf Packungen à 20 Stück beliefert werden – 20 St. entsprechen der Normgröße N3 und somit Nmax (größter Normbereich), 100 ist ein Vielfaches davon. Zwar wäre ein Vermerk (Ausrufezeichen oder ähnliches) zur Bestätigung der Menge erforderlich, das DAP weist jedoch darauf hin, dass ein Fehlen dieses Vermerks nach § 3 Rahmenvertrag nicht mehr zu einer Retaxation führen darf.
1 Kommentar
Vielfaches von Nmax
von Simone am 04.01.2019 um 7:16 Uhr
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