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Jumbopackung zulasten der BG – geht das?

Stuttgart - 03.01.2019, 11:05 Uhr

Kann eine Jumbopackung Infusionslösungen zu Lasten einer BG verschrieben werden?. (c / Foto: florianschiller

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Kann eine Jumbopackung Infusionslösungen zu Lasten einer BG verschrieben werden?. (c / Foto: florianschiller /stock.adobe.com)


Für die gesetzlichen Unfallkassen, auch BG genannt, gilt ein eigener Liefervertrag. Deswegen muss man bei der Abgabe zulasten einer BG, zum Beispiel nach einem Arbeitsunfall, vieles nicht beachten, was bei Abgabe zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse vorgeschrieben ist, unter anderem Rabattverträge. Doch wie ist das mit Jumbopackungen? Darf man die auf BG-Rezept abgeben?

Nach einem Arbeitsunfall oder bei Vorliegen einer Berufskrankheit trägt nicht die Krankenkasse die Kosten, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist kraft Gesetzes versichert – über den Arbeitgeber. Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, hängt von der jeweiligen Branche ab. Für Apothekenmitarbeiter ist es zum Beispiel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es einen eigenen Arzneimittel-Liefervertrag, den diese mit dem Deutschen Apothekerverband abgeschlossen haben. Dieser nimmt stellenweise Bezug auf den Rahmenvertrag, zum Teil gelten aber auch andere Regeln. So gibt es zum Beispiel bislang keine Rabattverträge, auch können nicht-apothekenpflichtige Arzneimittel sowie Produkte aus dem apothekenüblichen Sortiment abgegeben werden. Wegen dieser Sonderregeln, und da BG-Rezepte in vielen Apotheken nicht allzu häufig vorkommen, gibt es immer wieder Unsicherheiten, was abgegeben werden kann und was nicht.
So wandte sich eine Apotheke mit der Frage, ob ein Rezept über „Isotonische NACL 0,9 Eif ILO 100 x 10 ml PZN 00875514“ zulasten einer BG beliefert werden kann, an das DeutscheApothekenPortal (DAP). Die Schwierigkeit hier: Es handelt sich um eine sogenannte Jumbopackung, deren Inhalt Nmax überschreitet und die folglich keine N-Bezeichnung hat.

Träger- / Elektrolyt- / Volumenersatzlösungen

Abgeteilte Darreichungsform zur Injektion oder Infusion (in Stück)

N1: 1-1

N2: 9 - 11

N3: 19 - 20

Die Apotheke wollte wissen, welche Regeln hier gelten. Jumbo-Packungen sorgen immer wieder für Retaxationen, denn eine Abgabe zulasten der GKV ist nur im Sprechstundenbedarf möglich.

Keine Jumbopackung zulasten der BG

Und auch auf Kosten der BG können Jumbopackungen nicht abgerechnet werden. Der Liefervertrag nimmt in diesem Punkt Bezug auf den Rahmenvertrag und dort heißt es in § 6:


Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

§ 6 Rahmenvertrag


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Vielfaches von Nmax ist möglich

Abgegeben werden können jedoch vielfache Mengen von Nmax. Die Verschreibung  von 100 Stück kann somit mit fünf Packungen à 20 Stück beliefert werden – 20 St. entsprechen der Normgröße N3 und somit Nmax (größter Normbereich), 100 ist ein Vielfaches davon. Zwar wäre ein Vermerk (Ausrufezeichen oder ähnliches) zur Bestätigung der Menge erforderlich, das DAP weist jedoch darauf hin, dass ein Fehlen dieses Vermerks nach § 3 Rahmenvertrag nicht mehr zu einer Retaxation führen darf.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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Fragen und Antworten zu BG-Rezepten 

1 Kommentar

Vielfaches von Nmax

von Simone am 04.01.2019 um 7:16 Uhr

Müsste es nicht korrekt lauten eine Vielfache Menge von N3 ist in der Abgabe möglich?

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