Geldwerter Vorteil

Mitarbeiter-Rabatt kann steuerpflichtig werden

Stuttgart - 28.11.2018, 10:20 Uhr

Kaufen Mitarbeiter in der Apotheke vergünstigt ein, müssen sie den Vorteil unter Umständen versteuern. (Foto: JackF/adobe.stock.com)

Kaufen Mitarbeiter in der Apotheke vergünstigt ein, müssen sie den Vorteil unter Umständen versteuern. (Foto: JackF/adobe.stock.com)


Bekommen Angestellte von ihrem Arbeitgeber neben dem Lohn Sachleistungen wie einen Firmenwagen oder ein Monatsticket,  ist das ein sogenannter geldwerter Vorteil und muss unter Umständen versteuert werden. Das gilt ebenso für Mitarbeiter-Rabatte, wie sie in vielen Apotheken gewährt werden.

Apothekenmitarbeiter können in vielen Apotheken verbilligt einkaufen – teils sogar zum Einkaufspreis (zuzüglich Umsatzsteuer). Für solche sogenannten Belegschaftsrabatte gibt es dabei einen jährlichen Freibetrag von 1.080 Euro pro Mitarbeiter. Das bedeutet: Ein verbilligter oder unentgeltlicher Warenbezug bleibt bis zu dieser Höhe lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Besonderheiten ergeben sich allerdings bei der Berechnung der maßgebenden „Verbilligung“.

Vergütung

Apothekenhonorar

Ob ein steuer- und sozialabgabenpflichtiger geldwerter Vorteil (Verbilligung) vorliegt, bestimmt sich nämlich nach der Sicht des einzelnen Mitarbeiters und deshalb nach dem maßgeblichen Ladenverkaufspreis, weil dieser auch anderswo bezahlt werden müsste. Maßgebender Vergleichswert ist zunächst der Preis, zu dem die Produkte in der Apotheke üblicherweise an Endkunden abgegeben werden. Dieser Wert wird mit 96 Prozent angesetzt (4 Prozent Bewertungsabschlag).

Berechnungsbeispiel

Beispiel: Apothekerin Claudia Mustermann gewährt ihren Angestellten Michaela Musterfrau einen 50-prozentigen Nachlass auf den Verkaufspreis von OTC-Produkten. Die Angestellte kaufte im Jahr 2018 Produkte für insgesamt 1.750 Euro (regulärer Preis). Der geldwerte Vorteil liegt hier unterhalb des Rabattfreibetrags (siehe Berechnung unten) und bleibt daher lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

Musterberechnung geldwerter Vorteil

  • Wert des Mitarbeitereinkaufs (brutto) 1.750 €
  • abzüglich Bewertungsabschlag  4  Prozent 70 €
  • maßgebender Warenwert 1.680 €
  • abzüglich gezahlter Mitarbeiterkaufpreis 875 €
  • geldwerter Vorteil / Verbilligung 805 €

Wird der Jahresfreibetrag jedoch überschritten, sind Abgaben auf den übersteigenden Betrag zu entrichten (nur auf den übersteigenden Betrag). Um die steuerlichen Pflichten nicht aus den Augen zu verlieren, sollten auch Apothekenmitarbeiter regelmäßig den aktuellen Stand des Freibetragsverbrauchs überprüfen. Arbeitgeber sind ohnehin verpflichtet, Belegschaftsrabatte gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen und auch als solche kenntlich zu machen. In manchen Mitarbeiterkonten von Apothekensoftware wird dies bereits fortlaufend angezeigt.

Barlohnumwandlung

Wenn Apothekenangestellte regelmäßig über dem Rabattfreibetrag in der Apotheke einkaufen, macht es vielleicht Sinn, einen Teil des Gehalts in geldwerte Vorteile umzuwandeln. Diese Gehaltsbestandteile fallen nämlich nicht unter die Freibetragsregelung. Das muss allerdings im Arbeitsvertrag genau geregelt werden.


Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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