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In manchen Apotheken sind sie noch immer omnipräsent: Korrekturmäuse. Jedoch sollten Apotheker tunlichst die Finger von den Tipp-Ex-Rollern lassen. Warum? Das „Hilfsmittel“ besteht die strengen Präqualifizierungsanforderungen der Krankenkassen nicht – wer doch „tippext“, dem drohen Retaxationen.
Keine Mäuse in der Apotheke – das klingt doch zunächst einmal sehr beruhigend. Zumindest für Apotheker mit einer ausgeprägten Murophobie in der Anamnese oder für Apotheker, die sich nebenberuflich nicht gerade ein Zubrot als Kammerjäger verdienen. Fragt man hingegen Apothekeninhaber zu ihrer ganz persönlichen Einstellung zu (nicht-animalischen) Apothekenmäusen, könnten nach Ansicht der meisten wohl eher noch ein paar mehr Mäuse am Jahresende in der Bilanz „rumspringen“.
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Aber zurück zur eigentlichen Apothekenmaus: dem Tipp-Ex-Korrekturroller, denn der ist fraglos eine feine Sache. Wohl aus diesem Grund erfreuen sich auch die Korrekturmäuse in manchen Apotheken nach wie vor ungebremster Beliebtheit – selbst wenn erfahrungsgemäß die Hälfte ohnehin nicht funktioniert oder leer ist, sie grundsätzlich nie da liegen, wo sie eigentlich hingehören und man sie verzweifelt sucht, wenn man sie denn einmal bräuchte.
Wo steht das „Mäuseverbot“?
Hier gibt es jedoch Entwarnung: Man kann sich diese Zeit des Suchens getrost sparen – noch mehr: Die Apotheke sollte dies gerade zu obligatorisch tun. Denn das Hilfsmittel „Korrekturmaus“ besteht die strengen Präqualifizierungsmaßnahmen der sogenannten Technischen Kommission der gesetzlichen Krankenversicherung nicht und keine der „Technischen Anlagen zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V“ regelt den Umgang mit einer Korrekturmaus. Die Korrekturmaus hat eigentlich bereits seit Jahren ausgedient, genauer seit 2012.
Das Aus für die Maus kam 2012
Gab es bis 2012 keine Regelung für Korrekturen bei Fehlbedruckung von Rezepten, wurden in diesem Jahr die sogenannten Rezeptkorrekturetiketten (Aufkleber) eingeführt. Geregelt wird das in den „Technischen Anlagen zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V“ und zwar in Anlage 2 unter Punkt „1.13 Verwendung von Aufklebern“. Wörtlich steht dort:
Verwendung von Aufklebern: In den Fällen einer notwendigen Korrektur einer Fehlbedruckung im so genannten Apothekenfeld (zum Apothekenfeld siehe „Verbindliches Muster“ im Anhang) … kann die Apotheke das Apothekenfeld der Vorderseite des Verordnungsblattes mit einem Aufkleber-Etikett überdecken. Der Aufkleber ist von der Apotheke unten rechts über die Ecke des Aufklebers und gleichzeitig auf das Verordnungsblatt gehend mit zu signieren (Handzeichen). Im Falle einer Verwendung nach Satz 1 Buchstabe b. wird der Aufkleber durch den Hash-Wert elektronisch signiert.
Kein Spielraum, eine Korrekturmaus zu verwenden
Weiterhin schreibt die Technische Anlage vor, dass ausschließlich Aufkleber zu verwenden sind, die „sich aufgrund ihrer Klebeeigenschaft untrennbar mit dem Verordnungsblatt verbinden und den Abmessungen der Felder nach dem Vordruckmuster 16 gemäß Anhang zu dieser Anlage entsprechen“. Maschinenlesbar müssen sie zusätzlich sein und folgende Felder müssen überdeckt werden: Apotheken-Nummer / IK - Zuzahlung und Gesamt-Brutto, die Verordnungszeilen 1 bis 3 für die Bedruckung der Arzneimittel- / Hilfsmittel-Nr. mit Faktor und Taxe. Und: Es gibt ein „verbindliches Muster“. Deswegen bleibt offenbar kein Spielraum, noch eine Korrekturmaus zu verwenden.
Rezept erst bei Abgabe bedrucken
Um Fehldrucke zu vermeiden – wenn es sich der Patient doch noch einmal anders überlegt, er das Arzneimittel nun am Ende des Tages doch nicht möchte oder er von den Rabatt-Arzneimitteln Hexal statt Ratiopharm bevorzugt –, ist natürlich ein probates Mittel, das Rezept erst bei der tatsächlichen Abgabe des Präparates zu bedrucken.
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Wer täglich in der Apotheke arbeitet, weiß: Der Alltag sieht meist anders aus – das Verordnungsblatt geht meist durch den Drucker, bevor der Kommissionierer das Arzneimittel ausgespuckt hat, bevor der Apotheker das Arzneimittel aus dem Schubfach angelt oder bevor die Bestellung beim Großhandel ausgelöst wird. Warum? Weil es einfach schneller geht und so schlicht jahrelange Gewohnheit ist. Wer das Verordnungsblatt jedoch einmal genauer in Augenschein nimmt, findet im zu bedruckenden Datumsfeld: „Abgabedatum in der Apotheke“, und nicht „Vorlagedatum in der Apotheke“. Somit: Auch bei bestellten Arzneimitteln gilt der Rezeptdruck an dem Tag, an dem das Arzneimittel die Apotheke verlässt.
4 Kommentare
Warum in Geiselhaft nehmen lassen
von Alfons Neumann am 03.11.2018 um 3:33 Uhr
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von Schwarzes Schaf am 02.11.2018 um 10:21 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
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von Helge Killinger am 02.11.2018 um 11:17 Uhr
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von Karl Friedrich Müller am 02.11.2018 um 9:14 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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