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Biologikaverordnungen immer produktbezogen
Es dürfen also nur Präparate gegeneinander ausgetauscht werden, die in Anlage I als sogenannte Bioidenticals gelistet sind. Denn bei Biosimilars gilt die Devise „the product is the process”, man geht also nur bei einem identischen Herstellungsprozess von einem wirkstoffgleichen Produkt aus. Solange noch Patentschutz besteht, ist eine reine Wirkstoffverordnung zumindest diesbezüglich eindeutig. Sobald Biosimilars verfügbar sind, ist sie das nicht mehr. Ein weiteres Problem neben dem fehlenden Referenzprodukt ist bei einer Wirkstoffverordnung, dass der Arzt keinen Preisanker setzt.
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Somit sollten Biologikaverordnungen immer produktbezogen erfolgen. Ist eine Verordnung nicht eindeutig und die Unklarheiten lassen sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht klären, kommt §17 (5) ApBetrO zum Tragen. Der besagt:
(5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“
Das heißt, unter Umständen kann der Patient einfach nicht versorgt werden.
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