Videoüberwachung in der Apotheke

Wann darf eine Videoaufzeichnung zur Kündigung genutzt werden?

Berlin - 31.08.2018, 09:00 Uhr


                                
                                        


                                        Auch Apothekeninhaber setzen auf Videoüberwachung. Aber wann können ihre Bilder verwertet werden? ( r / Foto: jayzynism / stock.adobe.com)

Auch Apothekeninhaber setzen auf Videoüberwachung. Aber wann können ihre Bilder verwertet werden? ( r / Foto: jayzynism / stock.adobe.com)


Immer mehr Geschäftsinhaber, auch Apothekenleiter, wollen mit einer Videoüberwachung Diebstählen in ihren Geschäftsräumen vorbeugen beziehungsweise die Aufklärung von Straftaten erleichtern. Doch Videoaufzeichnungen greifen in Persönlichkeitsrechte ein und sind daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und verwertbar. Nun hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage befasst, ob ein Arbeitgeber Aufnahmen auch noch Monate nach ihrer Aufzeichnung auswerten darf, wenn ihn der Verdacht beschleicht, ein Mitarbeiter habe gestohlen.

Wie lange darf ein Arbeitgeber Aufnahmen einer Videoüberwachung speichern und sie als Beweis in ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen einen Mitarbeiter einbringen? Dazu hat jetzt das Bundesarbeitsgericht ein Urteil gesprochen, das auch für Apotheken von Interesse sein kann. Demnach können Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die zeigen, wie ein Arbeitnehmer etwas stiehlt, auch ein paar Monate später noch zulässigerweise ausgewertet und als Rechtfertigung für eine außerordentliche Kündigung herangezogen werden. Allein der Zeitablauf mache eine solche Speicherung nicht unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.

Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die in einem Tabak- und Zeitschriftenladen mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig gewesen war. Dort hatte der ihr Arbeitgeber – der Beklagte – eine offene Videoüberwachung installiert. Er wollte damit sein Eigentum vor Straftaten von Kunden und Mitarbeitern schützen.

Tatsächlich stellte der beklagte Kioskbetreiber nach seinem eigenen Vorbringen im dritten Quartal 2016 fest, dass ihm Tabakwaren fehlten. Als er im August 2016 seine Videoaufzeichnungen auswertete, habe sich zudem gezeigt, dass die klagende Mitarbeiterin an zwei Tagen im Februar 2016 eingenommenes Geld nicht in die Kasse gelegt habe. Das hatte für die Beschäftigte eine außerordentliche und fristlose Kündigung zur Folge.

Dagegen wehrte sich die Frau mit einer Kündigungsschutzklage. Für die Gerichte galt es bei der Frage, ob die Aufzeichnungen als Beweis genutzt werden dürfen oder nicht, abzuwägen zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an Aufklärung und den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Angestellten. In beiden Vorinstanzen ging es zugunsten der Klägerin aus. Das Landesarbeitsgericht Hamm, die Berufungsinstanz, meinte, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen könnten nicht verwertet werden. Die Aufnahmen hätten entsprechend datenschutzrechtlicher Vorgaben zum Zeitpunkt der Auswertung bereits gelöscht sein müssen – nämlich „unverzüglich“ und damit jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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