Wie lange darf ein Arbeitgeber Aufnahmen einer
Videoüberwachung speichern und sie als Beweis in ein arbeitsrechtliches Verfahren
gegen einen Mitarbeiter einbringen? Dazu hat jetzt das Bundesarbeitsgericht ein
Urteil gesprochen, das auch für Apotheken von Interesse sein kann. Demnach
können Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen
offenen Videoüberwachung, die zeigen, wie ein Arbeitnehmer etwas stiehlt, auch
ein paar Monate später noch zulässigerweise ausgewertet und als Rechtfertigung für
eine außerordentliche Kündigung herangezogen werden. Allein der Zeitablauf
mache eine solche Speicherung nicht unverhältnismäßig, solange die Ahndung der
Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist, heißt es
in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die in einem
Tabak- und Zeitschriftenladen mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig
gewesen war. Dort hatte der ihr Arbeitgeber – der Beklagte – eine offene
Videoüberwachung installiert. Er wollte damit sein Eigentum vor Straftaten von
Kunden und Mitarbeitern schützen.
Tatsächlich stellte der beklagte Kioskbetreiber nach seinem
eigenen Vorbringen im dritten Quartal 2016 fest, dass ihm Tabakwaren fehlten. Als
er im August 2016 seine Videoaufzeichnungen auswertete, habe sich zudem gezeigt,
dass die klagende Mitarbeiterin an zwei Tagen im Februar 2016 eingenommenes
Geld nicht in die Kasse gelegt habe. Das hatte für die Beschäftigte eine
außerordentliche und fristlose Kündigung zur Folge.
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