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DSGVO-Expertenbefragung
Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 2)
Personenbezogene Daten am Telefon?
Frage: Darf ich bei einem Telefonat personenbezogene Daten aufnehmen, um eine Bestellung auszulösen? Darf dann ein Angehöriger das Rezept zu dieser Bestellung in der Apotheke einlösen, ohne dass eine schriftliche Einwilligung des Patienten vorliegt?
Antwort: Ja, personenbezogene Daten können natürlich auch am Telefon aufgenommen werden. Eine schriftliche Einwilligung des Patienten, dass ein Ange höriger oder Dritte die Bestellung abholt, ist nicht notwendig. Generell fordert die DSGVO keine Schriftlichkeit von Einwilligungen. Bei Beweisschwierigkeiten hilft es, wenn eine Einwilligung schriftlich oder jedenfalls in Textform vorliegt. Wenn der Patient allerdings sein Rezept einem Angehörigen mitgibt, damit er es in der Apotheke eingelöst wird, ist dies eine entsprechende konkludente Einwilligung und Ermächtigung. Die vorbestellten Arzneimittel können abgegeben werden.
Frage: Darf ich überhaupt Abholnummern für Rezeptbelieferungen mitgeben, wo der Name des Patienten draufsteht? Es könnte ja auch ein Angehöriger oder Nachbar das Medikament abholen?
Antwort: Die Aufnahme des Patientennamens auf den Abholnummern sollte vermieden werden. Der Grund ist nicht, dass gegebenenfalls ein Angehöriger oder Nachbar mit dem Abholschein das Medikament abholt. Denn dieser weiß, wenn er vom Patienten beauftragt worden ist, dass das Arzneimittel für die jeweiligen Inhaber ist. Der Patientenname verrät also nichts Neues. Es gilt aber das Gebot der Datensparsamkeit. Daten sollen nur dort verwendet werden, wo es notwendig ist. Die Aufnahme eines Patientennamen auf eine Abholnummer hat, wenn das Abholsystem richtig organisiert ist, keinen Zusatznutzen.
1 Kommentar
Arztkontakt bei unklarer Verordnung
von Andreas P. Schenkel am 23.05.2018 um 20:57 Uhr
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