DSGVO-Expertenbefragung

Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 2)

Berlin - 23.05.2018, 17:45 Uhr

In der Apotheke stellt sich künftig so manche datenschutzrechtliche Frage. (Foto: Imago)

In der Apotheke stellt sich künftig so manche datenschutzrechtliche Frage. (Foto: Imago)


Personenbezogene Daten am Telefon?

Frage: Darf ich bei einem Telefonat personenbezogene Daten aufnehmen, um eine Bestellung auszulösen? Darf dann ein Angehöriger das Rezept zu dieser Bestellung in der Apotheke einlösen, ohne dass eine schriftliche Einwilligung des Patienten vorliegt?

Antwort: Ja, personenbezogene Daten können natürlich auch am Telefon aufgenommen werden. Eine schriftliche Einwilligung des Patienten, dass ein Ange­ höriger oder Dritte die Bestellung abholt, ist nicht notwendig. Generell fordert die DSGVO keine Schriftlichkeit von Einwilligungen. Bei Beweisschwierigkeiten hilft es, wenn eine Einwilligung schriftlich oder jedenfalls in Textform vorliegt. Wenn der Patient allerdings sein Rezept einem Angehörigen mitgibt, damit er es in der Apotheke eingelöst wird, ist dies eine entsprechende konkludente Einwilligung und Ermächtigung. Die vorbestellten Arzneimittel können abgegeben werden. 

Frage: Darf ich überhaupt Abholnummern für Rezeptbelieferungen mitgeben, wo der Name des Patienten draufsteht? Es könnte ja auch ein Angehöriger oder Nachbar das Medikament abholen?

Antwort: Die Aufnahme des Patientennamens auf den Abholnummern sollte vermieden werden. Der Grund ist nicht, dass gegebenenfalls ein Angehöriger oder Nachbar mit dem Abholschein das Medikament abholt. Denn dieser weiß, wenn er vom Patienten beauftragt worden ist, dass das Arzneimittel für die jeweiligen Inhaber ist. Der Patientenname verrät also nichts Neues. Es gilt aber das Gebot der Datensparsamkeit. Daten sollen nur dort verwendet werden, wo es notwendig ist. Die Aufnahme eines Patientennamen auf eine Abholnummer hat, wenn das Abholsystem richtig organisiert ist, kei­nen Zusatznutzen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Datenschutzbeauftragter, Arztrücksprache, Heimversorgung und mehr – worauf Apotheken achten sollten

DSGVO: Apotheker fragen, Rechtsexperten antworten

Im Mai 2018 tritt die Europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft

Was kommt da auf uns zu?

Wenn Erben in die Apotheke kommen

Datenschutz über den Tod hinaus?

Serie zur Datenschutz-Grundverordnung in der Apotheke / Teil 1: Die Grundsätze der Datenverarbeitung

Neue Datenschutzregeln ante portas

1 Kommentar

Arztkontakt bei unklarer Verordnung

von Andreas P. Schenkel am 23.05.2018 um 20:57 Uhr

Trifft der Apotheker während des Abgabeprozesses auf eine unklare Verordnung, so ist er aufgrund des § 17 Abs. 5 Satz ApBetrO verpflichtet, das Abgabehemmnis (Irrtum, Unlesbarkeit, Sonstiges) vor der Abgabe zu beseitigen. Ist dies nur durch Kontaktaufnahme mit dem Verschreiber möglich, so ist diese nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zulässig, da die ApBetrO hier eine rechtliche Verpflichtung erschafft. Ein Einverständnis des Kunden ist somit meiner Meinung nach nicht nötig.

Dadurch, dass sowohl der Apotheker als auf der Verordner derselben Strafnorm des § 203 StGB unterliegen, kommt die Verschwiegenheitspflicht hier nicht zum Tragen, da die beiden Beteiligten über den selben Vorgang reden und sie sich somit wechselseitig nichts offenbaren, was dem jeweils anderen nicht schon bekannt wäre.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.