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BGH zur Arzneimittelpreisverordnung
Festzuschläge gelten nicht für Einzelimporte
Zweck der Arzneimittelpreisverordnung: Einheitliche Abgabepreise
Das Oberlandesgericht sah zwar die Normen des Arzneimittelgesetzes, wonach der Paragraf zu den Preisen (§ 78 AMG) auf Einzelimporte ausnahmsweise Anwendung findet (§ 73 Abs. 4 Satz 2 AMG). Allerdings sei § 78 zunächst nur eine Ermächtigung zum Erlass der Arzneimittelpreisverordnung. Doch für anwendbar hielten die Richter diese nicht. Und zwar deshalb, weil die Arzneimittelpreisverordnung vor allem den Zweck verfolgt, einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel sicherzustellen. Dieser Zweck könne aber nur erreicht werden, wenn die pharmazeutischen Unternehmen auch einen einheitlichen Abgabepreis sicherstellen. Da Kadcyla im Jahr 2013 gar nicht in Deutschland zugelassen war, habe es folglich keinen pharmazeutischen Unternehmer gegeben, der diesen einheitlichen Preis hätte sicherstellen können. Bei Importen fehlt es gerade an einheitlichen Herstellerpreisen.
Die Richter am Oberlandesgericht räumten ein, dass die Arzneimittelpreisverordnung auch den Zweck habe, die Arzneimittelpreise zu begrenzen. Mit fixen Apotheken- und Großhandelszuschlägen könnten also auch die Kosten eines Einzelimports überschaubar gehalten werden. Aber: Die Beschaffung eines in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittels sei ungleich aufwendiger als der Bezug eines hier zugelassenen Präparates. „Könnten diese Mehrkosten nicht auf den Patienten bzw. seine Versicherung abgewälzt werden, würde dies den Einzelimport von – in Deutschland nicht zugelassenen – Medikamenten unwirtschaftlich machen und letztlich zum Erliegen bringen“, heißt es im Urteil des Oberlandesgerichts vom 18. Mai 2017 (Az.: 10 U 853/16). Damit würden Patienten faktisch innovative Arzneimittel vorenthalten.
ilapo: Im Sinne der Patienten
Welche Argumentation der Bundesgerichtshof einschlägt, wird sich erst zeigen, wenn die Urteilsbegründung vorliegt. Bei der ilapo ist die Erleichterung aber schon jetzt groß: „Der BGH hat heute nicht nur im Sinne der Apotheken und Importeure von Medikamenten entschieden, sondern vor allem auch für Patienten, die an seltenen und /oder schweren Krankheiten leiden und für die importierte Arzneien oft eine überlebenswichtige Frage sind“, erklärte Geschäftsführerin Sabine Fuchsberger-Paukert.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018, Az.: VIII ZR 135/17
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