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Neues Jahr, neues Glück und neue Regeln. Was erwartet uns – und speziell alle, die in Apotheken arbeiten – im Jahr 2025? Ein Überblick.
Im Gesundheitsbereich hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zahlreiche Neuerungen angestoßen, die im neuen Jahr wirksam werden. Eine Apothekenreform ist bekanntlich nicht dabei. Doch einige der neuen Regeln berühren auch die Apotheken, manche nur mittelbar – und es gibt auch große Reformen, an denen niemand vorbeikommt.
Die ePA für alle
Vor allem auf die elektronische Patientenakte (ePA) ist Lauterbach stolz: Mit dem Digital-Gesetz wurde sie zu einer Opt-Out-Anwendung umgestaltet und ab dem 15. Januar 2025 wird sie zunächst in Modellregionen und dann flächendeckend ausgerollt. Alle Versicherten, die nicht widersprochen haben, erhalten die ePA von ihrer Krankenkasse bereitgestellt. Ärztinnen und Ärzte müssen sie nun mit Befunden und allerlei Daten befüllen. Die E-Rezept-Daten fließen automatisiert in eine elektronische Medikationsliste (eML). Apotheken haben zunächst nur ein Einsichtsrecht. Bis sie in der Akte aktiv werden können, dauert es noch ein wenig – Mitte Juli 2025 soll der elektronische Medikationsplan (eMP) bereitstehen, der dann auch in der Apotheke zu befüllen ist, beispielsweise mit noch auf Papier verordneten Betäubungsmitteln oder OTC (sofern kein Widerspruch des oder der Versicherten vorliegt).
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Assistierte Telemedizin in Apotheken
Nicht gleich zum Jahresstart, aber im Laufe des Jahres kommen weitere neue Aufgaben auf die Apotheken zu – soweit sie dies wollen! Bis zum 31. März 2025 sollen sich GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütungsregelungen für die Erbringung von Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken einigen. Ist das erledigt, kann die Umsetzung starten. Freiwillig können Apotheken dann beispielsweise eine Beratung zu telemedizinischen Leistungen anbieten – oder auch die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben, um eine ärztliche telemedizinische Untersuchung zu unterstützen. Ebenso können sie ihren Kunden anbieten, ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte rund um die ePA beiseitezustehen, ihnen die Einsichtnahme zu ermöglichen und auf Versicherten-Wunsch bestimmte Daten auf der ePA zu löschen.
Neues zu Erstattungsbeträgen
Zum 1. Januar werden die mit dem Medizinforschungsgesetz eingeführten Neuerungen rund um die Erstattungsbeträge wirksam. Unter besonderen Bedingungen und zunächst befristet bis zum 30. Juni 2028 können vertrauliche Erstattungsbeträge vereinbart werden. Ab dem neuen Jahr werden auch die mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz eingeführten „Leitplanken“ für die Erstattungsbetragsverhandlungen gelockert – und zwar für Arzneimittel mit einem relevanten Anteil klinischer Prüfungen in Deutschland. Dafür müssen mindestens 5 Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie an der klinischen Studie in Deutschland teilgenommen haben. Das gilt für drei Jahre, es sei denn, der pharmazeutische Unternehmer weist eine Arzneimittelforschungsabteilung und relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung in Deutschland nach.
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Vereinfachungen für DiGA
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Hersteller die Informationssicherheit digitaler Gesundheitsanwendungen nicht mehr in einem einzelfallbezogenen, aufwendigen Verfahren durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüfen lassen. Sie sind künftig zur Vorlage eines Zertifikats über die Erfüllung der Anforderungen an die Informationssicherheit verpflichtet, das nach einer umfassenden Prüfung der Anwendung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgestellt wird. Durch das einheitliche und konzentrierte Prüfverfahren entfallen Aufwände bei BfArM und Herstellern.
Krankenhausreform
Die Krankenhausreform wird ab 2025 nach und nach umgesetzt. Das Bundesgesundheitsministerium verspricht mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz „eine radikale Abkehr“ vom bisherigen Vergütungssystem in der stationären Versorgung. Qualität und Spezialisierung werden belohnt, die flächendeckende Versorgung durch Zuschläge gefördert. Los geht es mit einem neuen Personalbemessungsinstrument, das erprobt werden soll, und mit Entbürokratisierungsmaßnahmen. Bis Ende 2026 müssen die Bundesländer Krankenhäusern Aufgabenbereiche (Leistungsgruppen) zuweisen, 2027 bis 2028 wird dann das Finanzierungssystem umgestellt.
Höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Gesetzlich Versicherte müssen mit höheren Kosten für die Krankenversicherung rechnen. Einige größere Kassen, zum Beispiel die TK, haben bereits Beitragsanhebungen angekündigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der als Orientierungsmarke für die Kassen dient, beträgt 2,5 Prozent und damit 0,8 Prozentpunkte mehr als 2024. Die Höhe des Zusatzbeitrags für 2025 für ihre Versicherten bestimmen die Kassen selbst.
Angesichts steigender Kosten für die Pflege kommen auch hier höhere Beiträge auf die Versicherten zu. Der Beitragssatz wird bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt (+0,2 Prozentpunkte). Diese Anhebung des Beitragssatzes soll im Gesamtjahr 2025 zu Mehreinnahmen in Höhe von rechnerisch rund 3,7 Milliarden Euro führen.
Pflichtgrenze in der PKV steigt
Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 73.800 Euro Jahreseinkommen. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern.
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen
Gutverdiener sollen generell höhere Sozialabgaben zahlen. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden künftig bis zu einem Monatseinkommen von 8.050 Euro Beiträge fällig. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Rentenbeiträge. Die Unterscheidung in alte und neue Bundesländer in der Rentenversicherung fällt ab Januar 2025 weg. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll auf 5.512,50 Euro pro Monat steigen.
Und welche Neuerungen können abseits des Gesundheitswesens wichtig für Apotheken sein?
Höherer Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 12,41 Euro auf 12,82 Euro in der Stunde. Auch für Azubis ist mehr drin: Die Mindestvergütung im ersten Lehrjahr erhöht sich um 4,7 Prozent auf 649 Euro im Monat.
Höhere Minijob-Grenze
Im Zuge der Mindestlohnerhöhung steigt auch die Obergrenze für sogenannte Minijobs. Diese erhöht sich ab Januar von 538 auf 556 Euro im Monat.
Midijob-Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt
Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich steigt 2025 von monatlich 538 Euro auf 556,01 Euro. Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber.
Briefporto steigt, Transport dauert länger
Ab Januar kostet ein Standardbrief in Deutschland 95 Cent und damit 10 Cent mehr als bislang. Auch andere Sendungsarten der Deutschen Post werden teurer. Außerdem schafft die Post den Prio-Brief ab: Wer nun eilige Post verschicken will, ist auf das teurere Einschreiben angewiesen.
Zugleich verlangsamt sich die Zustellung von Briefen: Ab dem kommenden Jahr muss die Post einer staatlichen Vorschrift zufolge nicht mehr 80 Prozent der Briefe schon am nächsten Werktag zustellen, stattdessen müssen 95 Prozent der Standardbriefe erst am dritten Werktag nach Einwurf da sein.
Mehr Barrierefreiheit beim Online-Handel
Ab dem 28. Juni müssen Online-Händler ihre Portale barrierefrei auch für Menschen mit Behinderungen anbieten. Dann gilt nämlich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Das betrifft unter anderem auch Apotheken-Webseiten.
E-Rechnung wird Pflicht
Zum 1. Januar 2025 erfolgt die Einführung der E-Rechnung. Die Neuregelung soll die Digitalisierung des Geschäftsverkehrs fördern und die Verarbeitung von Rechnungsdaten effizienter gestalten. Lesen Sie hier, welche Änderungen das für Apotheken bedeutet.
Beratungspflicht bei Biozid-Produkten
Wer biozidhaltige Produkte wie Schädlingsmittel kaufen möchte, muss sich künftig vor dem Kauf beraten lassen. Ein sogenanntes Abgabegespräch wird bei Käufen vor Ort Pflicht. Die Regel gilt auch im Online-Handel - dabei kann telefonisch oder per Videoübertragung aufgeklärt werden.
1 Kommentar
Assistierte Telemedizin in Apotheken?
von Andreas Grünebaum am 30.12.2024 um 19:13 Uhr
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