Landespharmazierätin Spading

Fünf typische Fallstricke beim Cannabisrezept

Berlin - 08.05.2018, 17:00 Uhr

Wenn auf dem Rezept lediglich „10 g Cannabisblüten“ steht, reicht das für eine Belieferung nicht aus. (Foto: Mitch / stock.adobe.com)

Wenn auf dem Rezept lediglich „10 g Cannabisblüten“ steht, reicht das für eine Belieferung nicht aus. (Foto: Mitch / stock.adobe.com)


Cannabis-Arbeitsplatz

Auch wenn es zeitraubend ist: Die Identitätsprüfung muss monographiekonform erfolgen, auch wenn dies eine Dünnschichtchromatographie mit sich bringt. „Es sei denn, Ihr Pharmazierat hat da eigene Kulanzbestimmungen“, sagte Spading augenzwinkernd. In ihrem Bundesland verlaufen die Revisionen diesbezüglich in vielen Fällen entspannt ab. Denn Schleswig-Holstein ist das einzige Land, in dem holländisches Cannabis als Fertigarzneimittel gilt.

Cannabisblüten dürfen keinesfalls am Teedrogen-Arbeitsplatz verarbeitet werden, selbst wenn es sich um eine, seltener vorkommende, Teerezeptur handelt. Da die Apothekenbetriebsordnung keinen separaten Cannabis-Arbeitsplatz vorsieht, bietet sich die Rezeptur für die Verarbeitung von Cannabisblüten an, wenn alle Gerätschaften vorhanden sind.

Medizinalhanf

Cannabis auf Rezept

Anbieter von Laborbedarf wie beispielsweise Wepa bieten zum Zerkleinern der Droge Kräutermühlen an, die in Rahmen der Freizeitanwendung „Grinder“ genannt werden. Für größere Mengen eignet sich ein sogenannter Zauberstab. Vor der Verarbeitung empfiehlt es sich, die Blüten in den Kühlschrank zu legen, damit weniger Stäube entstehen. Nach getaner Arbeit ist der komplette Arbeitsplatz und die verwendeten Laborgeräte gründlich mit Alkoholgemischen zu reinigen, weil die Rückstände lipophil sind. Für den Cannabis-Arbeitsplatz lässt sich die Pharmazierätin gerne die Hygieneanweisung vorzeigen. 

Entnahmesicher lagern

Wer Cannabis vorrätig halten will, muss die Blüten im Tresor lagern. Sativex® auf Vorrat muss in einem abschließbaren Kühlschrank in einem separaten Fach lagern und zwar aufrecht stehend. „Mir ist schon untergekommen, dass das Medikament in einer verschlossenen Geldkassette in den Kühlschrank gestellt wurde – das ist nicht entnahmesicher“, mahnte die Landespharmazierätin.

Erstverordnung? Nach Genehmigung fragen!

Bevor ein Patient mit der Cannabisblüten-Therapie auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse anfangen kann, benötigt er eine Genehmigung. Für den Antrag bei der Kasse ist zwar der verschreibende Arzt verantwortlich. Apotheker sollten beim Patienten bei einer Erstverordnung trotzdem nachfragen, um Diskussionen mit den Kostenträgern zu vermeiden. „Der Retax kommt zuerst bei Ihnen an“, verdeutlichte die Landespharmazierätin.

Eine Genehmigung ist übrigens auch für Cannabis-Fertigarzneimittel erforderlich, die außerhalb ihrer Zulassung verschrieben werden. Bei In-Label-Verordnungen wie beispielsweise Sativex® bei Multipler Sklerose ist keine Genehmigung erforderlich.



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