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Sind Importverordnungen bei Blutzucker-Teststreifen irrelevant?

Stuttgart - 03.05.2018, 14:30 Uhr

Blutzuckerteststreifen werden nach festen Vertragspreisen abgerechnet. (Bild: PhotoSG / stock.adobe.com)

Blutzuckerteststreifen werden nach festen Vertragspreisen abgerechnet. (Bild: PhotoSG / stock.adobe.com)


Ärzte verordnen häufig Importe, um Geld zu sparen. In Zeiten von Rabattvereinbarungen verliert diese „Sparmaßnahme“ aber immer mehr an Bedeutung. Oft wird durch bestehende Verträge eine Importverordnung irrelevant. Das gilt nicht nur für Arzneimittel, sondern auch für Blutzuckerteststreifen. Denn die werden nach festen Vertragspreisen abgerechnet. 

Importe sind in der Regel günstiger als das Original. Weil sie ihr Budget schonen wollen, schreiben niedergelassene Ärzte sie daher gelegentlich auf. Rabattverträge oder andere Vereinbarungen, die über immer mehr Wirkstoffe und auch Blutzuckerteststreifen geschlossen werden, machen dies allerdings oft überflüssig. Bei den Verordnern sorgt das stellenweise für Verunsicherung, wie folgende Frage zeigt, die beim DeutschenArztPortal, einem Serviceportal für Ärzte, eingegangen ist: „Ist es richtig, dass es irrelevant für die Rezeptbelieferung ist, ob Blutzuckerteststreifen als Importpräparate verordnet werden?“ 

Bundesweite Regelungen für Ersatzkassen

Bei Blutzuckerteststreifen besteht im Gegensatz zu Arzneimitteln die Besonderheit, dass zu vertraglich geregelten Festpreisen abgerechnet wird. Dabei ist nicht nur unerheblich welches Präparat verordnet, sondern auch – anders als bei Arzneimitteln – welches Präparat in der Apotheke abgegeben wird. Maßgeblich für die abgerechnete Summe ist vor allem die Menge der gelieferten Teststreifen. Zudem hängt die erstattete Summe davon ab, welche Kasse die Kosten trägt. Für Ersatzkassen gelten bundesweit einheitliche Vertragspreise. Für 50 Teststreifen können jeweils abgerechnet werden (Nettopreise):

Anzahl Preisgruppe 1 Preisgruppe 2 Preisgruppe 3
bis 102 Stk. 21,45 € 23,45 € 26,00 €
ab 103 Stk. 18,95 € 20,95 € 24,30 €
ab 300 Stk. 18,10 € 20,10 € 22,95 €

Dabei gelten Teststreifen der Gruppe 1 als besonders wirtschaftlich. Der Preis gilt für alle Produkte die dieser Gruppe zugeordnet sind. Eine Übersicht finden Sie hier im Anhang 1. Zudem haben alle Ersatzkassen außer der Barmer Open-House-Rabattverträge abgeschlossen. Alle Rabattpartner fallen ebenfalls in die Preisgruppe 1. Auch generische Verordnungen sind mit Teststreifen der Gruppe 1 zu beliefern. Im Gegensatz zu Arzneimitteln ist die Apotheke allerdings nicht verpflichtet, einen Rabattartikel abzugeben. Tut sie dies dennoch, können zusätzlich 0,50 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) je 50-Stück-Packung abgerechnet werden. 

Umstellungsbonus und Primärkassen

Um zu gewährleisten, dass preisgünstige Teststreifen abgegeben werden, gibt es eine Quotenregelung. Die besagt, dass 15 Prozent der verordneten Packungen à 50 Stück mit Teststreifen der Gruppe 1 beliefert werden müssen und 40 Prozent mit Gruppe 2.

Wenn insgesamt 55 Prozent der Packungen mit Produkten aus den Preisgruppen 1 und 2 beliefert wurden, gilt die Quote als erfüllt – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Packungen aus der günstigen Gruppe einen Anteil von 15 Prozent ausmachen. Erreicht die Apotheke die Quote in einem Kalenderhalbjahr nicht, muss sie entstandene Preisdifferenz von 2,00 Euro beziehungsweise 2,95 Euro je Packung à 50 Stück erstatten.

Zudem wurde versucht, für die Apotheker einen weiteren Anreiz zu schaffen, mehr günstige Teststreifen abzugeben. Für jeden Patienten, der in der Apotheke auf ein Messgerät mit Teststreifen der Preisgruppe 1 bzw. rabattierten Teststreifen umgestellt wird, können zusätzlich 35 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die Beratung abgerechnet werden – mittels der Sonder-PZN 06460719. Das ist pro Patient einmal innerhalb von zwei Jahren möglich. 

Aut-idem-Kreuz

Sind Teststreifen der Preisgruppe 2 und 3 verordnet und hat der Arzt die Substitution per Aut-idem-Kreuz oder anderweitig ausgeschlossen, erfolgt die Abrechnung gemäß der Vertragspreise in der Tabelle. Zudem muss das Sonderkennzeichen 02567573 aufgedruckt werden.

Bei den Primärkassen gibt es keine bundesweit einheitlichen Preise. Hier erfolgt die Erstattung zu regionalen Vertragspreisen. Auch hier gibt es in der Regel Preisgruppen. Zudem hat eine Reihe von Kassen Open-House-Rabattverträge, z. B. die AOK Nordost, die AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft oder die IKK gesund plus.  

Hilfen für die Praxis 

Das DeutscheApothekenPortal stellt auf seiner Seite eine Arbeitshilfe zur Abgabe von Teststreifen zulasten der Ersatzkassen zu Verfügung.

DAP-Arbeitshilfe für die Apotheke

Das DeutscheApothekenPortal stellt auf seiner Seite eine Arbeitshilfe zur Abgabe von Teststreifen zulasten der Ersatzkassen zu Verfügung. 

Verordnungshilfen für Ärzte

Ärzte finden auf der Seite des DeutschenArztPortals eine Verordnungshilfe. Zudem stellt beispielsweise die AOK Baden-Württemberg allgemeine Informationen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Blutzuckerteststreifen online zur Verfügung. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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