DAP-Arbeitshilfen
Das DeutscheApothekenPortal stellt auf seiner Internetseite Arbeitshilfen zur Verfügung, die eine Übersicht über die Heilungsmöglichkeiten geben.
Die Darreichungsform ist falsch angegeben, der Name des Patienten fehlt auf dem Rezept oder gar die lebenslange Arztnummer? Seit Sommer 2016 stellt das eigentlich kein Problem mehr dar, denn der Rahmenvertrag gesteht Apotheken umfangreiche Heilungs- und Korrekturmöglichkeiten zu. Aber welche Angaben darf man eigentlich heilen, und was gibt es dabei zu beachten?
Seit 1. Juni 2016 gelten die Regelungen des neuen Rahmenvertrags. Unter anderem können Apotheken seitdem eine ganze Reihe von Angaben auf dem Rezept ergänzen oder korrigieren – nach Rücksprache mit dem Arzt. Retaxationen sind dabei nicht zu befürchten – zumindest theoretisch.
Grundsätzlich gilt dabei: Korrekturen und Ergänzungen müssen mit Datum und Unterschrift versehen werden. Zudem ist bis auf wenige Ausnahmen Rücksprache mit dem Arzt erforderlich. Lediglich Name und Geburtsdatum des Patienten dürfen auch ohne Rücksprache mit dem Arzt ergänzt oder korrigiert werden, wenn der Überbringer die Daten nachweist, glaubhaft versichert oder die Daten anderweitig ersichtlich sind. Vorname und Telefonnummer des Arztes dürfen ebenfalls auch ohne Rücksprache ergänzt werden – unter der Voraussetzung, dass sie zweifelsfrei bekannt sind. Ganz wichtig bei allen Ergänzungen und Korrekturen ist: Sie müssen vor der Abrechnung erfolgen. So werde beispielweise in letzter Zeit von den Kassen gerne ein fehlendes „A“ auf BTM-Rezepten retaxiert, berichtet das DeutscheApothekenPortal (DAP). Hier vertreten die Kassen nämlich folgende Auffassung: Wenn die Apotheke schon die Möglichkeit hat, das Kennzeichen für die Überschreitung der Höchstmenge zu ergänzen, sollte sie diese auch wahrnehmen. Tut sie das nicht, sei das in den Augen der Kassen ein Retaxgrund.
Was darf aber nun alles ergänzt oder korrigiert werden? Geheilt werden darf, was unleserlich ist oder einen erkennbaren Irrtum enthält oder den Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 AMVV oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BtMVV nicht vollständig entspricht.
Für ein rosa Rezept (Muster 16) betrifft das konkret, dass folgende Angaben bei Bedarf geheilt werden dürfen:
Im Rezeptkopf (gilt bundesweit nur bei Ersatzkassen, nur Name und Geburtsdatum dürfen generell ergänzt werden, ansonsten sind regionale Verträge zu beachten): Name, Geburtsdatum, Anschrift, LANR, Versicherten-Nr. Betriebsstätten-Nummer (BSNR), Kassen-IK, Krankenkasse, Status
Im Verordnungsfeld: Bezeichnung des Fertigarzneimittels beziehungsweise des Wirkstoffs, Wirkstärke, Darreichungsform; nicht korrigiert werden darf die Menge
Bei Rezepturen außerdem: Zusammensetzung nach Art und Menge und die Gebrauchsanweisung
Datum der Rezeptausstellung (bei T-Rezepten verboten)
Im Arztstempel: Vorname, Name, Berufsbezeichnung, Anschrift der Praxis, der Klinik oder der verschreibenden Person sowie die Telefonnummer.
Bei Betäubungsmittelrezepten können bis auf die Arztunterschrift alle Angaben geheilt werden, also auch die Menge des verordneten Arzneimittels. Hier ist es allerdings wichtig, dass die Apotheke die Korrekturen und Ergänzungen auf Teil I und II des Rezepts ergänzt und der Arzt dies auf Teil I tut.
Bei T-Rezepten dürfen keine Änderungen ohne Rücksprache mit dem Arzt vorgenommen werden, auch nicht in einem dringenden Fall. Das Ausstellungsdatum muss zwingend vom Arzt eingetragen werden.
Das DeutscheApothekenPortal stellt auf seiner Internetseite Arbeitshilfen zur Verfügung, die eine Übersicht über die Heilungsmöglichkeiten geben.
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