DAP-Arbeitshilfe Korrekturetikett
Das DeutscheApothekenPortal stellt eine Arbeitshilfe zum Korrekturetikett zur Verfügung. Dort finden sie alle Vorgaben zur Verwendung von Korrekturetiketten.
Doch auch in der Apotheke kommen Aufkleber zum Einsatz, unter anderem um falsch bedruckte Rezepte zu korrigieren oder um Rezepte zu bedrucken, die so zerknittert sind, dass sie nicht direkt bedruckt werden können. Das ist grundsätzlich in Ordnung, allerdings müssen diese Korrekturetiketten den Vorgaben der technischen Anlage 2 zur Abrechnungsvereinbarung nach §300 SGB V entsprechen.
Der Aufkleber muss außerdem
Zudem muss bei Verwendung das Etikett von der Apotheke in der rechten unteren Ecke abgezeichnet werden. Dabei sollte die Unterschrift über die rechte untere Ecke des Aufklebers und gleichzeitig über das Verordnungsblatt aufgebracht werden. Fehlt die Signatur ist das allerdings eigentlich kein Retaxgrund. Im Einzelfall kann nachgebessert werden.
Ausnahme: Bei einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für Korrekturetiketten kann die Unterschrift entfallen, nämlich bei parenteralen Rezepturen, die nach Ziffer 4.14 der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V abgerechnet werden und die Daten daher in elektronischer Form an die Kasse übermittelt werden. Hier ist die Zuordnung durch den Hash-Code (auch Hash-Wert) gewährleistet ist – ein Zahlencode, in den Apotheken-IK, eine Transaktionsnummer und ein Zeitstempel einfließen.
Das DeutscheApothekenPortal stellt eine Arbeitshilfe zum Korrekturetikett zur Verfügung. Dort finden sie alle Vorgaben zur Verwendung von Korrekturetiketten.
1 Kommentar
Retaxfalle
von Nachdenker am 09.03.2018 um 6:33 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.