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Apotheker können gegen Schiedsspruch klagen
Die Ablehnung des Schiedsspruches durch den DAV habe mehrere Gründe: Erstens seien die pauschalen Abschlagssätze vom Einkaufspreis bei der Abrechnung mit den Krankenkassen zu hoch für die Apotheken. Und die Regelung für den Fall, dass der Apotheker den vereinbarten Abschlag im Einkauf nicht realisieren kann, sei nicht ausgereift. „Die daraus resultierenden finanziellen Risiken sind nicht abschätzbar“, so der DAV. Zweitens sei der Antrag des DAV zur Erhöhung des Arbeitspreises abgelehnt worden. Und drittens gälten die Regelungen des Schiedsspruches rückwirkend ab 1. November 2017, wodurch in bereits abgerechnete Fälle eingegriffen werde.
Becker: Kassen sollen Rabattverträge schließen
„Wir lehnen das Ergebnis des Schiedsverfahrens ganz klar ab“, sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker: „Die Krankenkassen haben gesetzlich die Möglichkeit bekommen, Rabattverträge mit den Herstellern von Wirkstoffen für Krebsrezepturen abzuschließen. Wir fordern die Kassen auf, am Markt vorhandene Einsparpotenziale auf diesem Wege zu generieren und nicht die bundesweit etwa 300 Schwerpunktapotheken mit speziellem Reinraumlabor über zu hohe Abschläge und nicht ausreichend flankierende Regelungen einem unkalkulierbaren finanziellen Risiko auszusetzen.“ Insgesamt, so Becker, gehe das Schiedsergebnis auch systematisch in eine falsche Richtung: „Wir wollten eine Vergütungsvereinbarung, die die Arbeitsleistung der Apotheken anerkennt und von der alten Praxis wegführt, dass Apotheken ihre Wirtschaftlichkeit über Einkaufskonditionen sichern müssen. Leider ziehen die Kassen hier nicht mit."
Der DAV wird die Sachlage jetzt bewerten und über das
weitere Vorgehen entscheiden, so Becker. Wenn sich der DAV nicht mit dem Schiedsspruch abfinden will, könnte er gegen ihn klagen.
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