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Substitutionsausschlussliste: Darf man bei unklarer Verordnung nachbessern?

Stuttgart - 11.01.2018, 16:45 Uhr

Die Firma fehlt  und jetzt? Die Substitutionsausschlussliste schafft neue Probleme. (Foto: goodluz / stock.adobe.com)                                      

Die Firma fehlt  und jetzt? Die Substitutionsausschlussliste schafft neue Probleme. (Foto: goodluz / stock.adobe.com)                                      


Sehen die Kassen das auch so? 

Der Apotheke wurde an einem Freitag ein Rezept aus einer Universitätsklinik vorgelegt. Verordnet war Tracrolimus 1mg, allerdings ohne Angabe eines Herstellers oder einer PZN. Somit war die Verordnung nicht eindeutig. Freitag und Rezept aus der Klinik sind Dinge, die schon für sich für eine schwere Erreichbarkeit stehen. Die Kombination macht das Ganze sicher nicht leichter.  Allerdings war der Patient und somit das bisher eingenommene Präparat der Apotheke bekannt. Zudem wurde das Mittel dringend benötigt. Bei einem Arzneistoff zur Prophylaxe von Transplantatabstoßung möchte man auch keine Therapiepause aufgrund von Formfehlern eines Klinikarztes riskieren. Die Apotheke gab das Präparat, das der Patient bisher erhalten hatte, also ab. Da es sich um den Rabattartikel handelte, entstand der Krankenkasse auch kein wirtschaftlicher Nachteil. 

Retax wegen fehlender Herstellerangabe

Dennoch flatterte der Apotheke eine Retaxation ins Haus. „Nichtbeachtung  des Subtitutionsauschlusses / Herstellerangabe fehlt“. Den Einspruch der Apotheke hat die Rezeptprüfstelle abgelehnt – gleich zweimal. Schon in der ersten Einspruchsablehnung wurde der Apotheke mitgeteilt, dass eine nachträgliche Arztbestätigung oder Verordnung nicht anerkannt würde. Bei der zweiten erklärte die Kasse, dass sie weitere Einsprüche nicht mehr beantworten würde, da das Prüfverfahren gemäß § 17 Arzneiversorgungsvertrag ihrer Meinung nach damit abgeschlossen sei. Und sol lautet die Bilanz: Wirtschaftlicher Schaden für die Apotheke: 1.564,00 Euro; Wirtschaftlicher Schaden für die Kasse: 0 Euro. Schaden für den Patienten: keiner, eher im Gegenteil. 

Für den DAP-Retax-Experten Dieter Drinhaus ist das genau einer der Fälle, die durch den neuen Rahmenvertrag unterbunden werden sollten  – wenn durch die Versorgung einer formal nicht korrekten Verordnung weder dem Patienten noch seiner Krankenkasse ein Nachteil entstand. Leider kann er aus den vergangenen eineinhalb Jahren nicht  über einen Fall berichten, in dem eine Krankenkasse oder deren Retaxdienstleister es bei einer Mitteilung an die Apotheke bewenden ließen. Immer wurde die erfolgte Versorgung retaxiert. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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