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Retax-Quickie
Substitutionsausschlussliste: Darf man bei unklarer Verordnung nachbessern?
„Gut gedacht, schlecht gemacht“. Diese Aussage kann man zur Substitutionsausschlussliste wohl getrost treffen. So unterbindet sie zwar den ständigen Präparatewechsel bei kritischen Arzneistoffen aufgrund von Rabattverträgen. Andererseits lässt sie der Apotheke aber keinen Spielraum einzugreifen. Und so verursacht sie letztendlich auch wieder Mehraufwand oder sogar Retaxationen.
Tracolimus ist ein Wirkstoff der Substitutionsausschlussliste. Es ist somit vom Austausch gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel ausgeschlossen (Aut-idem-Ausschluss). Allerdings muss der Arzt eine eindeutige Verordnung ausstellen, das heißt entweder einen Handelsnamen oder eine PZN aufschreiben. So ist es auch im Arzneimittelversorgungsvertrag der Ersatzkassen vom 1. April 2016 zu lesen:
„[…] Reine Wirkstoffverordnungen, ohne Nennung des konkreten Handelsnamens, sind als unklare Verordnung einzustufen. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzugebenden Fertigarzneimittels mit dem Verordner.“
Kann man gar nichts machen?
Hat man tatsächlich gar keine Chance eine unklare Verordnung nachzubessern? Zum Beispiel in dringenden Fällen.
Ziffer 3 („Abgabe in Notfällen ohne Rücksprache“) des Kommentars zum neuen Rahmenvertrag gesteht den Apothekern diese Möglichkeit unter bestimmten Umständen eigentlich zu – und zwar grundsätzlich ohne Beschränkung auf bestimmte Wirkstoffe. Dort heißt es nämlich, wenn die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs auf dem Rezept zwar unvollständig, aber für die Apotheke eindeutig ist UND zudem ein dringender Fall vorliegt, in dem Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, darf die Apotheke auf eigene Faust die Verordnung ergänzen. Die Ergänzung ist dann abzuzeichnen.
Die Kostenträger sehen das aber offensichtlich anders, zumindest in folgenden Fall, über den das DeutscheApothekenPortal berichtet.
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