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Apotheker können aufatmen: Die Großhandelsskonti bleiben ihnen erhalten. Der Bundesgerichtshof hat der Revision von AEP stattgegeben und das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben. Nun lebt das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg wieder auf. Dieses hatte entschieden: Skonti sind keine Rabatte und können neben diesen gewährt werden, auch wenn so die prozentuale Großhandelsmarge von 3,15 Prozent überschritten wird. Sogar auf seinen Fixzuschlag von 70 Cent kann der Großhandel laut BGH verzichten.
Das Bangen hat ein Ende. Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Donnerstag sein Urteil im Skonto-Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Großhändler AEP verkündet – und zwar zugunsten von AEP. Urteilsgründe gibt es heute noch nicht, lediglich den Tenor der Entscheidung und eine Pressemitteilung. Demnach wird das auf die Revision des Beklagten – also AEP – das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben. Zugleich wird die Berufung der Klägerin – der Wettbewerbszentrale – zurückgewiesen. Zudem werden ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das heißt: Das Urteil aus Aschaffenburg lebt wieder auf. Und hier hatte AEP gesiegt. Das Landgericht hatte die Rabatt- und Skonto-Kombination für zulässig erachtet.
Großhandel kann auch aufs Fixum verzichten
In seiner Pressemeldung erklärt der Bundesgerichtshof dazu: Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) lege für die Abgabe von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen
Großhandelszuschlägen eine Preisobergrenze, aber keine preisliche
Untergrenze fest. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift
selbst („darf … höchstens … erhoben werden”) als auch aus dem Vergleich
mit dem abweichenden Wortlaut der Bestimmung zu Apothekenzuschlägen für
Fertigarzneimittel in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV („… ist zu erheben …”).
Der Großhandel sei danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu
beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen
Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent
entspricht. Er könne deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1
AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15
Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern
auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder
teilweise verzichten.
Die Hintergründe des Urteils
Die Wettbewerbszentrale hatte AEP verklagt, nachdem der damalige Großhandels-Newcomer sich geweigert hatte, von seinem Konditionenmodell Abstand zu nehmen: Beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bis zu einem Herstellerabgabepreis von 70 Euro gewährt AEP einen Nachlass von insgesamt 5,5 Prozent (3% Rabatt und 2,5% Skonto). Bei Rx-Präparaten über 70 Euro sind es 2 Prozent Rabatt plus 2,5 Prozent Skonto – also insgesamt 4,5 Prozent. Die Wettbewerbszentrale war und ist der Meinung, dass pharmazeutische Großhandlungen nur auf ihre variable Marge von 3,15 Prozent Rabatte gewähren dürfen – und dass auch ein Skonto für eine vorfristige Zahlung zu diesen Rabatten zählt.
Nachdem AEP von seinem stark beworbenen, transparenten Konditionenmodell nicht lassen wollte, klagte die Wettbewerbszentrale – und verlor. Am 22. Oktober 2015 entschied das Landgericht Aschaffenburg in erster Instanz zugunsten von AEP. Skonto und Rabatt seien zwei unterschiedliche Dinge: Skonto sei die Belohnung für ein verkürztes Zahlungsziel und damit an eine Bedingung geknüpft. Das Nebeneinander von Rabatt und Skonti über die 3,15-Prozent-Grenze hinaus war für die Aschaffenburger Richter also kein Problem.
Die Wettbewerbszentrale ging gegen dieses Urteil in Berufung, und das Oberlandesgericht Bamberg entschied am 29. Juni 2016 tatsächlich anders als die Vorinstanz: Der Festzuschlag von 70 Cent sei ein Fixum, der durch keine Art von Preisnachlass – auch nicht durch Skonti – reduziert werden dürfe.
Da die Wettbewerbszentrale von Anfang an eine höchstrichterliche Entscheidung angestrebt hatte, legte sie folgerichtig Revision ein. Das Oberlandesgericht hatte diese ausdrücklich zugelassen, weil die Frage, ob die Arzneimittelpreisverordnung Skonti und Rabatten über den Betrag von 3,15 Prozent des Herstellerabgabepreises hinaus verbietet, nicht geklärt sei. Angesichts der möglichen Auswirkungen auf die flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung habe die Frage grundsätzliche Bedeutung. Am 13. Juli 2017 fand schließlich die mündliche Verhandlung vor dem BGH in Karlsruhe statt, ein Urteil war damals aber noch nicht verkündet worden – das geschah heute. Für die schriftliche Begründung hat der Bundesgerichtshof nun noch einmal bis zu fünf Monate Zeit.
5 Kommentare
Wettbewerbszentrale
von Veit Eck am 05.10.2017 um 16:21 Uhr
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Eine von drei Überlebens-Aufgaben bestens erledigt
von Wolfgang Müller am 05.10.2017 um 11:50 Uhr
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Wer steckt dahinter ?
von Ratatosk am 05.10.2017 um 11:42 Uhr
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Skonti
von Dr. Radman am 05.10.2017 um 9:54 Uhr
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Urteil
von Frank ebert am 05.10.2017 um 9:47 Uhr
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