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Der Pharmagroßhändler AEP darf keine Preisnachlässe gewähren, die über seinen prozentualen Zuschlag von 3,15 Prozent hinausgehen – das „Fixum“ von 0,70 Euro pro Packung müsse stets erhoben werden, urteilte heute das OLG Bamberg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Seit Monaten streiten sich die Wettbewerbszentrale und der Pharmagroßhändler AEP, ob dessen Preispolitik wettbewerbs-, arzneimittel- und heilmittelwerberechtlich zulässig ist oder nicht. AEP hatte den Apotheken beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bis zu einem Herstellerabgabepreis (ApU) von 70 Euro einen Nachlass von 5,5 Prozent versprochen. Dieser setzte sich aus einem Rabatt von 3 Prozent und einem Skonto von 2,5 Prozent zusammen. Bei Rx-Präparaten über 70 Euro gewährte AEP 4,5 Prozent Nachlass – 2 Prozent Rabatt plus 2,5 Prozent Skonto. An dieser Praxis hatte sich die Wettbewerbszentrale gestört. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Aschaffenburg konnte sie mit ihrer Argumentation jedoch nicht punkten – Skonti seien eben keine Rabatte, und die 70 Cent, die dem Großhändler pro Packung zustehen, seien eben gerade kein „Festzuschlag“, sondern eine Obergrenze, urteilten die Richter im Oktober 2015.
Die Wettbewerbszentrale zog in die nächste Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg „ist dieser Argumentation des verklagten Pharmagroßhändlers nicht gefolgt“, wie das Gericht soeben mitteilte. Nach Meinung des Gerichts setzt sich der Abgabepreis des Großhandels zusammen aus „dem Herstellerpreis, einem ‚Höchstzuschlag‘ hierauf von 3,15 Prozent (maximal 37,80 Euro) und einem ‚Festzuschlag‘ von 0,70 Euro“. Diesen „Festzuschlag“ sehe der Senat nach dem Willen des Gesetzgebers als „Fixum“ an, „der durch keine Art von Preisnachlässen reduziert werden“ dürfe, „sondern stets zu erheben sei“, zitiert die Mitteilung die Entscheidung des Gerichts.
Festbetrag ist Wille des Gesetzgebers
Es sei der Wille des Gesetzgebers, dem pharmazeutischen Großhandel „zur Sicherung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken einen als ‚Festbetrag‘ ausgestalteten Betrag zur Verfügung zu stellen“, heißt es zur Begründung. Daher sei lediglich der prozentuale Zuschlag der Preisdisposition des Großhandels unterworfen. Der Großhändler sei verpflichtet, die 70 Cent „stets und in vollem Umfang“ zu erheben. Auch Skonti dürfen aus den 70 Cent nicht gewährt werden, bei ihnen handle es sich letztlich um eine „besondere Art des Preisnachlasses“.
Da die Frage, ob die Gewährung von Skonti und Rabatten über den Betrag von 3,15 Prozent des ApU hinaus rechtens ist, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das OLG Bamberg die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
4 Kommentare
Wunsch nach Klarheit
von Daniel Draginsky am 29.06.2016 um 20:23 Uhr
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Ja prima,
von Bernd Jas am 29.06.2016 um 16:40 Uhr
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AW: Vergessen
von Reinhard Rodiger am 29.06.2016 um 18:32 Uhr
Fixhonorar
von Reinhard Rodiger am 29.06.2016 um 11:49 Uhr
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