Bindend ist diese Empfehlung nicht. So kann das BMG sie umsetzen, was in vielen Fällen passiert. Aber sie kann auch modifiziert oder abgelehnt werden. Letzteres war beispielsweise bei der Levonorgestrel-haltigen „Pille danach“ der Fall. So hatte sich das BMG noch Anfang 2014 klar gegen eine Entlassung aus der Rezeptpflicht ausgesprochen. Das passierte allerdings nicht aus medizinischen Gründen, sondern aus grundsätzlichen Überlegungen heraus. Eine weitere Empfehlung, die das BMG nicht umsetzte, war der Switch von Calcipotriol. Hier war der Einspruch der Fachgesellschaft ausschlaggebend.
BMG und Bundesrat müssen zustimmen
Stimmt das BMG zu, wird ein Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. An dieser Hürde war der erste Vorstoß, die „Pille danach“ aus der Rezeptpflicht zu entlassen, gescheitert – im Jahr 2004. Denn der Sachverständigenausschuss hatte sich bereits 2003 für einen Switch ausgesprochen. Bis auf diese Ausnahme war die Zustimmung des Bundesrates in der Vergangenheit eher Formsache; inhaltliche Änderungen waren äußerst selten. Das hat sich in den letzten Jahren allerdings geändert. Die Ländervertretung mischt durchaus mit und schlägt beispielsweise inhaltliche Änderungen vor. Das Ende des Verfahrens stellt dann die Publikation im Bundesgesetzblatt dar. Wenn nichts anderes festgelegt wird, tritt die Änderung der AMVV am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
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