Gesetzliche Unfallversicherung

Fragen und Antworten zu BG-Rezepten 

Stuttgart - 22.08.2017, 12:10 Uhr

Bei einem Arbeitsunfall zahlt nicht die GKV. Was müssen Apotheken bei BG-Rezepten beachten? (Foto: picture alliance) 

Bei einem Arbeitsunfall zahlt nicht die GKV. Was müssen Apotheken bei BG-Rezepten beachten? (Foto: picture alliance) 


Verordnungen infolge von Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit haben einen Sonderstatus. Denn die Kosten trägt nicht die „normale“ Krankenkasse, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Viele Dinge sind ähnlich wie bei Rezepten zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung – aber nicht alles. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wer übernimmt die Kosten?

Bei Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit übernimmt nicht die normale gesetzliche oder private Krankenkasse die Kosten für eine Therapie, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es verschiedene Träger: 

Was gelten für Verträge?

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in einem Spitzenverband zusammengefasst, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dieser hat gemeinsam mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einen bundesweit gültigen Arzneiversorgungsvertrag mit dem Deutschen Apothekerverband abgeschlossen.

Der Vertrag regelt nicht nur die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Medizinprodukten, sondern auch mit „apothekenüblichen Waren“ gemäß § 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung, inklusive der Hilfsmittel.

Hinsichtlich der Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen des § 6 des Rahmenvertrages. So darf beispielsweise – ebenso wie bei GKV-Verordnungen – nur gestückelt werden, wenn die nach Stückzahl verordnete Menge keinem definierten N-Bereich entspricht. Oder: Rezepte, auf denen Stückzahlen verordnet sind, die über der größten Messzahl Nmax liegen, dürfen nur beliefert werden, wenn die gewünschte Stückzahl ein Vielfaches von Nmax ist und der Vertragsarzt einen Vermerk (!) aufgebracht hat.

Bei der Auswahl preisgünstiger Arzneimittel gelten die üblichen Regeln zu aut idem (§ 4 Absatz 1 des Rahmenvertrags) sowie bei Importen die 15/15-Regel (§ 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Sollten Rabattverträge geschlossen werden (derzeit nicht der Fall) – heißt es im Vertrag – „verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig auf Regelungen entsprechend § 4 Absätze 2 bis 5 des Rahmenvertrages“.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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