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Erneute Schlappe für DocMorris
Gericht verbietet Arzneimittel-Lager in Hüffenhardt
Die DocMorris-Videoberatung in Hüffenhardt ist zwar längst geschlossen – doch sie beschäftigt das Landgericht Mosbach noch immer. Am heutigen Mittwoch hat es ein weiteres Urteil gegen Doc Morris erlassen. Kläger war diesmal ein Versandapotheker aus Köln.
DocMorris hat bereits einige einstweilige Verfügungen einstecken müssen, die besagen, dass die Hüffenhardter Videoberatung mit ihrem Arzneimittelabgabeautomaten sofort zu schließen ist. Bislang waren der Landesapothekerverband Baden-Württemberg und einzelne Apotheker aus der Umgebung erfolgreich gegen die Niederländer vorgegangen. Nun ist ihnen ein Versandapotheker aus Köln gefolgt.
Die Kammer für Handelssachen am
Landgericht Mosbach hat DocMorris* in dem am heutigen Mittwoch ergangenen Urteil sogar noch mehr verboten als in den vorherigen. Dabei hatte es zunächst kein Problem mit der Tatsache, dass eine
Versandapotheke den Antrag gestellt hat. Die beiden Parteien stünden
durchaus in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn beide
böten als Unternehmer Arzneimittel an – dabei sei gleichgültig, ob der
Versandapotheker auch schon Arzneimittel nach Hüffenhardt versendet
habe.
Sodann wurde dem Versender verboten, apothekenpflichtige Arzneimittel „in Deutschland zu lagern, um diese über einen Arzneimittelabgabeautomaten an einen sich im Nebenraum befindlichen Kunden abzugeben, sofern hierfür keine Apothekenbetriebserlaubnis vorliegt“. Auch selbst abgeben darf das Unternehmen die Arzneimittel auf diese Weise nicht. Ebenso wenig darf es Kunden beim Erwerb von Arzneimitteln seine Identität, insbesondere seine vollständige Anschrift, vorenthalten. Außerdem wurde DocMorris verboten, mit Preisersparnissen zu werben, ohne anzugeben, auf welchen Vergleichspreis sich die angezeigte Ersparnis bezieht. Bei einer Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren.
In einer Pressemitteilung führt das Gericht zunächst die schon aus den früheren Verfahren bekannte Begründung für seine Entscheidung an: Die in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln sei wettbewerbswidrig. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel – DocMorris hatte sich stets darauf berufen, dass die Abgabe durch seine Versandhandelserlaubnis gedeckt sei.
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