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Erneute Schlappe für DocMorris
Gericht verbietet Arzneimittel-Lager in Hüffenhardt
Noch immer nicht das letzte Urteil
Aber auch die Lagerung von Arzneimitteln in derartigen Medikamentenabgabestellen sei wettbewerbswidrig, so das Gericht weiter. Die Aufbewahrung von Arzneimitteln, um sie auch abzugeben, habe in einer Apotheke oder im Wege des genehmigten Versandes zu erfolgen. DocMorris verfüge aber weder über eine Apothekenbetriebserlaubnis, noch liege Versandhandel vor.
Ebenso wettbewerbswidrig sei es, dass DocMorris die Kunden über sich selbst im Unklaren lässt: Ihre Anschrift in den Niederlanden sei weder auf dem Beleg über die Abgabe der Einverständniserklärung noch auf dem Label, mit dem die Arzneimittelpackung versehen wird oder dem Kassenbeleg angegeben. Dort stehe lediglich das Postfach „52098 Aachen“.
Nicht zuletzt wertet das Gericht es auch als wettbewerbswidrig, dass auf dem Kassenbeleg über Ersparnisse informiert wird, ohne anzugeben, worauf sich die Ersparnis bezieht. Trotz des ebenfalls laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Entscheidungen in Parallelverfahren vor dem Landgericht Mosbach sieht das Gericht auch einen Verfügungsgrund und ein Rechtsschutzbedürfnis für die neuerliche einstweilige Verfügung. Das Urteil ist mit der Berufung anfechtbar.
Das letzte Urteil aus Mosbach war dies noch immer nicht. Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg ist in einem weiteren Antrag gegen Tanimis N.V., die Mieterin der Räumlichkeiten in Hüffenhardt, vorgegangen. Hier steht das Urteil noch aus.
Urteil des Landgerichts Mosbach vom 12. Juli 2017, Az.: 4 O 21/17 KfH
*Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Fassung wurde versehentlich berichtet, Antragsgegenerin sei Tanimis N.V. gewesen, die Mieterin der Räumlichkeiten in Hüffenhardt. Richtigerweise ist auch in diesem Verfahren DocMorris N.V. die Antragsgegnerin. Wir bitten um Entschuldigung.
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