- DAZ.online
- News
- Recht
- Tatort Hüffenhardt
Das zuständige Regierungspräsidium hält das DocMorris-Arzneimittelabgabe-Konstrukt in Hüffenhardt für rechtswidrig. Und auch das Landgericht Mosbach hat es für unzulässig befunden. Das können die Kölner Apothekenrechtsexperten Sabine Wesser und Valentin Saalfrank nur unterstreichen. In einem Rechtsgutachten zeigen sie auf, dass DocMorris sogar Straftatbestände erfüllt – und sehen daher die Staatsanwaltschaft gefordert.
Was die niederländische Versandapotheke DocMorris in Hüffenhardt mit ihrer Videoberatung samt stationärem Arzneimittelabgabeautomaten treibt, erfüllt eine ganze Reihe von Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen. Das zumindest ist die Meinung des Landgerichts Mosbach, die auch die Kölner Apothekenrechtsexperten Sabine Wesser und Valentin Saalfrank in einem neuen Rechtsgutachten teilen. Die Kapitalgesellschaft verstößt gegen zahlreiche Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung. Dafür drohen nach dem Gesetz neben Bußgeldern sogar Geld- und Haftstrafen bis zu drei Jahren.
Die Rechtsanwälte Dr. Sabine Wesser und Dr. Valentin Saalfrank haben das Gutachten im Auftrag des Deutschen Apotheker Verlags durchgeführt. Es wird im Juli publiziert.
Kein Versandhandel
Das wohl wichtigste Ergebnis der beiden Experten ist, dass DocMorris in der „Beratungskabine“ ihres „stationären Abgabeterminals“ Arzneimittel nicht im Wege des Versandes abgibt. Das ist der Standpunkt auf, dem DocMorris selbst steht. Doch die Kölner Juristen halten dies aus vielerlei Gründen für abwegig. Auch das Landgericht Mosbach ging nicht von einer besonderen Form des Versandhandels aus, als es am heutigen Mittwoch dem Antrag des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stattgab.
Ein zweites wichtiges Ergebnis des Rechtsgutachtens ist, dass in der „Beratungskabine“ verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben wurden bzw. abgegeben werden sollen, ohne dass der abgebenden Apotheke die hierfür nach dem Gesetz erforderliche ärztliche Verschreibung im Original vorliegt. „Das ist ein Vorgang, der nicht nur nach dem Arzneimittelgesetz einen Straftatbestand darstellt, sondern auch einen Abrechnungsbetrug begründen kann“, schreiben Saalfrank und Wesser in der DAZ. Denn bei Verstoß gegen eine gesetzliche Abgabebestimmung – das wäre hier § 48 Abs. 1 AMG – steht der abgebenden Apotheke kein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu.
Welche gesetzlichen Vorgaben DocMorris sonst noch verletzt – und welche Konsequenzen das hat oder haben sollte lesen Sie im Artikel „Tatort Hüffenhardt“ in der am 15. Juni erscheinenden DAZ Nr. 24, 2017 – oder heute schon online.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.