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Hintergrund zum EuGH-Urteil
Schicksalstag für deutsche Apotheken
DocMorris-Bonus-Modell? Ein langer und steiniger Rechtsweg
Das DocMorris-Bonus-Modell fand auch seine Nachahmer in Apotheken hierzulande. Es folgten zahlreiche Gerichtsverfahren zur Frage, ob eine Apotheke auf verschreibungspflichtige Arzneimittel Rabatte in Form von Boni bei der Rezepteinlösung gewähren darf. Über Jahre beschäftigten sich mit ihr Zivilgerichte ebenso wie Verwaltungs-, Berufs- und Sozialgerichte. Recht schnell war klar: Zumindest deutsche Apotheken müssen die durch die Arzneimittelpreisverordnung vorgegebenen Fixpreise für Rx-Arzneien einhalten. Wer weniger Zuzahlung verlangt, also einen Bonus bei Rezeptlösung gibt, verstößt gegen das Arzneimittelpreisrecht. Das ist wettbewerbswidrig, verstößt gegen das Berufsrecht und kann auch aufsichtsrechtlich geahndet werden. Aber was war mit den ausländischen Versandapotheken? Urteile hierzu fielen unterschiedlich aus. Als dann der Bundesgerichtshof von der Rechtsprechung eines anderen obersten Gerichts – nämlich einem Urteil des Bundessozialgerichts – abweichen wollte, musste der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen werden.
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats
Im August 2012 traf der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes seine Entscheidung: Für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Versandapotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat an Endverbraucher in Deutschland abgeben, gelten die fixen deutschen Apothekenabgabepreise. Die höchsten deutschen Richter hatten sich für ihren Beschluss auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob dies mit Europarecht vereinbar sei – und sie kamen zu dem Ergebnis, dass dies der Fall sei. Eine Vorlage an den EuGH hielten sie daher nicht für nötig.
Später zog auch noch der Gesetzgeber mit einer Klarstellung im Arzneimittelgesetz nach: Dort steht nun in § 78 Absatz 1 ausdrücklich, dass auch ausländische Versender, die festen Rx-Preise einhalten müssen.
Das Vorlageverfahren aus Düsseldorf
Damit schien die Sache klar. Trotzdem entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf im März 2015, die Frage dem EuGH vorzulegen. Es will im Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Deutsche Parkinson Vereinigung nicht entscheiden, ehe ihm der EuGH beantwortet hat, ob die deutsche Regelung die Warenverkehrsfreiheit beschränkt – und falls ja, ob die Maßnahme aus Gründen des Gesundheitsschutzes dennoch gerechtfertigt ist.
Am 17. März 2016 fand die mündliche Verhandlung in Luxemburg statt – beide Seiten konnten ihre Argumente nochmals auffahren. Die Bundesrepublik Deutschland stellte sich klar hinter die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats und die von ihr geschaffene Rechtslage. Am 2. Juni legte der Generalanwalt dann seine Schlussanträge vor – also seine Empfehlung, wie das Gericht entscheiden sollte. Diese sorgt seither für große Unruhe unter den Apothekern. Denn Generalanwalt Maciej Szpunar meint, der freie Warenverkehr stehe dem § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG entgegen. Es sei also europarechtswidrig, dass DocMorris und anderen EU-ausländischen Versandapotheken vorgeschrieben werde, sich beim Arzneimittelversand nach Deutschland an die hiesigen Preisvorschriften zu halten.
5 Kommentare
Benachteiligung auch deutscher Internetapotheken
von Edmund Roßmann am 08.03.2017 um 16:26 Uhr
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Zusammenhang EUGH Urteil und Mehrwersteuer
von Dr.Keckeisen am 20.10.2016 um 18:37 Uhr
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Felix Maertin
von Frank Ebert am 19.10.2016 um 14:42 Uhr
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Urteil
von Frank ebert am 18.10.2016 um 15:04 Uhr
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AW: Urteil
von Felix Maertin am 19.10.2016 um 7:35 Uhr
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