Pendel und Homöopathie trotz Krebsdiagnose

Heilpraktiker steht wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht

Stuttgart - 21.07.2016, 09:30 Uhr

Die Patientin nahm laut Anklageschrift homöopathische Präparate – und unterließ eine wirksame Krebstherapie. (Foto: Ulrich Baumgarten / picture alliance)

Die Patientin nahm laut Anklageschrift homöopathische Präparate – und unterließ eine wirksame Krebstherapie. (Foto: Ulrich Baumgarten / picture alliance)


Trotz vorheriger Krebsdiagnose stellte ein Heilpraktiker offenbar per Pendel eine Entzündung fest und behandelte eine Frau mit teuren homöopathischen Mitteln. Die Patientin starb. Nun wird ihm fahrlässige Tötung durch Unterlassung vorgeworfen, denn er habe eine angemessene Therapie verhindert.

Der Fall einer österreichischen Patientin mit Brustkrebs-Diagnose nahm ein tragisches Ende: Die Mutter einer Tochter wollte vor einer möglichen Brustentfernung nach Medienberichten noch eine weitere Meinung einholen – und ging zu einem deutschen Heilpraktiker, der offenbar per Pendel nur eine Entzündung diagnostizierte. Dabei hatte die Patientin ihn laut Anklageschrift über die Diagnose wie auch die dringende Empfehlung der Ärzte für eine Operation informiert. Gut vier Jahre später verstarb sie. Nach drei weiteren Jahren verhandelt am heutigen Donnerstag das Amtsgericht Kelheim den Fall.

„Dem Angeklagten wird fahrlässige Tötung durch Unterlassung vorgeworfen“, erklärt ein Gerichtssprecher gegenüber DAZ.online. Laut Anklageschrift ging der Heilpraktiker davon aus, dass seine per sogenanntem Auspendeln gestellte Diagnose richtig war. Zur Behandlung der vermeintlichen Entzündung verordnete er überwiegend homöopathische Präparate, die er selber herstellte und mit welchen er offenbar hohe Einnahmen machte.

Verhinderte der Heilpraktiker eine wirksame Therapie?

Dabei hätte ihm klar sein müssen, dass diese Behandlung zur Krebstherapie ungeeignet war, wie ihm die Staatsanwaltschaft Regensburg vorwirft. Durch Fortsetzung seiner Diagnose und Behandlung habe der Heilpraktiker wissentlich verursacht, dass die Patientin bis zum April 2013 keine wirksame Behandlung vornehmen ließ – am Ende des Monats verstarb sie dann. Die Klageschrift geht davon aus, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich länger gelebt hätte, wenn sie sich schulmedizinisch hätte behandeln lassen.

Falls das Gericht die Vorwürfe bestätigt, droht dem Heilpraktiker für die mögliche Verletzung seiner Sorgfaltspflichten und den offenbar vermeidbaren Todesfall nun eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Haft. Bis wann mit einem Urteil zu rechnen ist, konnte der Gerichtssprecher am Mittwoch noch nicht angeben. 


Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Heilpraktiker steht wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht

von Dr. Edmund Berndt am 22.07.2016 um 12:41 Uhr

http://www.mittelbayerische.de/region/kelheim/gemeinden/kelheim/ist-heilpraktiker-schuld-am-krebstod-22796-art1407067.html

Wie jeder in diesem Link nachlesen kann, läuft die Argumention des Beklagten genau so, wie ich es in etwa vermutet habe.

Die Patienten sind selbst schuld, wenn sie sich mit "dubiosen" Mittel oder Methoden behandeln lassen bzw. Diagnosen stellen lassen.
Das liest sich dann im Link so :
" Er habe aber ausgependelt, dass es sich um eine Brustdrüsenentzündung handelte. Dafür habe er ein Gerät verwendet, mit dem man körpereigene Energien diagnostizieren könne. „Und da glauben Sie dran?“, fragte Vanino. „Ja.“ Die Tote habe die Methode so akzeptiert."

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Heilpraktiker steht wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht

von Dr. Edmund Berndt am 22.07.2016 um 11:32 Uhr

Die Beweislast trägt immer der Kläger und dies auch, wenn es sich um einen Heilpraktiker handelt. Es wird aller Voraussicht nach Aussage gegen Aussage stehen. Und wenn tatsächlich ein Schriftverkehr existieren sollte, in dem festgehalten ist, dass der Heilpraktiker über die Dringlichkeit einer Operation zweifelsfrei aufgeklärt wurde, so steht dem aller Wahrscheinlichkeit die mögliche Aussage des Heilpraktikers gegenüber, dass er ohnehin die Patientin immer wider darauf hingewiesen habe, die Operation durchführen zu lassen. Er wird wahrscheinlich argumentieren, dass er seine Behandlung immer nur als zusätzliche Behandlung durchgeführt hat.

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