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ABDA-Sprecher für einen Tag
Sven Winkler kämpft weiter um seinen Ruf
Doch kein Schadenersatzanspruch?
Nach Ansicht der OLG-Richterin kann sich Winkler aufgrund dieser Erkenntnisse nicht darauf berufen, dass er sich bei seiner Reisekostenabrechnung korrekt verhalten habe. Auch werde er mit der Aussage nicht „an den Pranger gestellt“, denn die Verletzung der Reisekostenregelung sei keine Straftat: „Ein Verstoß kann auch in der verspäteten Abgabe von Belegen liegen“, so die Richterin. Vor diesem Hintergrund gab sie zu erkennen, dass das Gericht für einen Schadensersatzanspruch Winklers wohl keinen Raum sehe.
Alle Versuche des Gerichts, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen, stießen bei Winkler und seinem Prozessvertreter auf keine Gegenliebe. Neben formalen Einwänden, die sein Anwalt geltend machte, wollte Winkler nicht den Vorwurf im Raume stehen lassen, er habe gegen Regelungen des Reisekostenrechts verstoßen. Folgerichtig möchte er seinen Klageantrag auf Unterlassung und Schadensersatz aufrecht erhalten wissen. Er sei in der Lage, substantiell zu belegen, dass es sich bei den vermeintlichen Reisekostenverstößen um kein rechtlich relevantes Vergehen gehandelt habe. Winkler und seinem Anwalt wurde vom Gericht bis zum 19. August das Recht eingeräumt, einen weiteren Schriftsatz vorzulegen. Anschließend soll das Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen.
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